Bei der Riester-Rente kursiert eine besonders hartnäckige veraltete Aussage: Wer in einen Drittstaat zieht, müsse sofort Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Das gilt für neue Fälle seit 1. Januar 2023 so nicht mehr. Während der Ansparphase bleibt ein Wohnsitz außerhalb der EU und des EWR nach der aktuellen Verwaltungsauffassung ohne besondere Folge nach § 95 EStG. Kritisch wird der Auslandswohnsitz normalerweise erst ab Beginn der Auszahlungsphase.

Das ändert die Reihenfolge deiner Planung. Zuerst klärst du, ob du noch förderberechtigt bist. Danach prüfst du, wo du bei Rentenbeginn wohnst. Erst dann folgen Rückzahlung, Besteuerung und die Frage, ob Stilllegung, 30-Prozent-Entnahme oder eine andere Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Das Wichtigste in einer Tabelle

Situation Förderung während der Ansparphase Folge bei Beginn der Auszahlung
Wohnsitz in Deutschland, EU oder EWR abhängig von deiner persönlichen Zulageberechtigung kein besonderer Rückzahlungsfall allein wegen des Wohnsitzes
Wohnsitz in einem Drittstaat der Wohnsitz allein löst seit 2023 keine §-95-Rückzahlung aus regelmäßig schädliche Verwendung mit Rückforderung der Zulagen und festgestellten Steuerermäßigungen
Wohnsitz in der Schweiz Zulageberechtigung separat nach § 10a EStG prüfen Schweiz gehört für § 95 nicht zu EU oder EWR und wird deshalb grundsätzlich wie ein Drittstaat behandelt
Alter Vereinigtes-Königreich-Ausnahmefall nur bei den gesetzlichen Altfallbedingungen Ausnahme nur bei ununterbrochenem UK-Wohnsitz seit 22. Juni 2016 und Vertragsschluss vor 23. Juni 2016

Die aktuelle Regel steht in § 95 EStG. Das BMF-Schreiben zur privaten Altersvorsorge trennt ausdrücklich zwischen der Rechtslage ab 2023 und den alten Stundungsfällen bis 2022.

Wie die Riester-Förderung 2026 funktioniert

Für bestehende Riester-Verträge gelten 2026 weiterhin die bekannten Werte. Für die volle Zulage zahlst du grundsätzlich vier Prozent deines rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens ein, begrenzt auf 2.100 Euro und vermindert um die Zulagen.

Die Grundzulage beträgt 175 Euro im Jahr. Für ein bis Ende 2007 geborenes Kind beträgt die Kinderzulage 185 Euro, für ein ab 2008 geborenes Kind 300 Euro. Bei mittelbarer Zulageberechtigung braucht der Ehepartner einen eigenen Vertrag und grundsätzlich mindestens 60 Euro Eigenbeitrag im Jahr. Die Deutsche Rentenversicherung und ZfA erklären die Berechnung mit aktuellen Beispielen.

Die Auszahlungen werden nachgelagert besteuert. Soweit die Leistung auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruht, greift grundsätzlich § 22 Nummer 5 EStG.

Wer trotz Auslandswohnsitz weiter gefördert sein kann

Seit der Reaktion auf das EuGH-Urteil C-269/07 hängt die unmittelbare Förderung nicht mehr schlicht an einem deutschen Wohnsitz. Maßgeblich sind vor allem die in § 10a EStG genannten Personengruppen.

Ein Grenzgänger mit deutscher Pflichtversicherung kann weiter unmittelbar zulageberechtigt sein. Das betrifft zum Beispiel jemanden, der in Frankreich oder Österreich wohnt, in Deutschland arbeitet und hier rentenversicherungspflichtig bleibt.

Der umgekehrte Grenzgänger ist nicht automatisch unmittelbar zulageberechtigt. Wer in Deutschland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet und dort versichert ist, zahlt grundsätzlich in das System des Arbeitsstaats ein. Alte ausländische Pflichtversicherungen können unter den engen Bestandsschutzregeln des § 10a Absatz 6 eine Rolle spielen.

Der klassische Auswanderer ohne deutsche Pflichtversicherung verliert regelmäßig die unmittelbare Förderung für neue Beiträge. Ausnahmen bestehen für weitere gesetzlich genannte Gruppen und für die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehepartners. Deshalb ist Beitragsfreistellung häufig naheliegend, aber keine automatische Standardempfehlung für jeden Vertrag.

Wichtig: Förderberechtigung während der Ansparphase und Rückzahlung bei Auszahlungsbeginn sind zwei getrennte Prüfungen. Ein Drittstaaten-Wohnsitz kann während des Sparens unschädlich sein und bei Beginn der Auszahlung trotzdem § 95 auslösen.

Drittstaat ab Rentenbeginn: Was wirklich zurückgefordert wird

Wohnst du ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR, gelten die Folgen der schädlichen Verwendung regelmäßig entsprechend. Die ZfA fordert die auf das betroffene geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 festgestellten Steuerermäßigungen im Verfahren nach § 94 EStG zurück.

Die frühere Speziallösung mit Stundung bis zum Rentenbeginn, Tilgung über mindestens 15 Prozent jeder Leistung und automatischem Erlass nach Rückkehr gehört zur alten Rechtslage für Fälle bis Ende 2022. Für aktuelle Fälle gelten nur die allgemeinen Stundungsregeln der Abgabenordnung. Plane deshalb nicht mit einem automatischen 15-Prozent-Abzug.

Die Schweiz ist bei dieser Frage kein EWR-Staat. Ein Wohnsitz in der Schweiz wird für die aktuelle §-95-Prüfung daher grundsätzlich wie ein Drittstaat behandelt. Das Freizügigkeitsabkommen ersetzt die ausdrückliche EU/EWR-Grenze des § 95 nicht.

Für das Vereinigte Königreich gibt es einen engen Altfall: Kein besonderer Rückzahlungsfall nach § 95 entsteht, wenn der Wohnsitz bereits seit 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich bestand und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 geschlossen wurde. Ein neuer Wegzug nach Großbritannien fällt nicht unter diese Ausnahme.

Besteuerung im Ausland: Deutschland startet, das DBA kann begrenzen

Riester-Leistungen gehören bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG grundsätzlich zu den inländischen Einkünften. Das bedeutet: Deutschland hat nach innerstaatlichem Recht zunächst einen Besteuerungsanspruch. Zuständig ist regelmäßig das Finanzamt Neubrandenburg.

Ob Deutschland am Ende besteuern darf, entscheidet zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen mit deinem Wohnsitzstaat. Viele Abkommen weisen private Renten dem Ansässigkeitsstaat zu. Andere enthalten besondere Regeln für steuerlich geförderte Beiträge.

Ein greifbares Beispiel ist das DBA mit dem Vereinigten Königreich. Artikel 17 Absatz 3 lässt den Quellenstaat besteuern, wenn die Rente auf Beiträgen beruht, die dort länger als 15 Jahre steuerlich begünstigt waren. Die Klausel enthält eigene Ausnahmen, etwa wenn der Quellenstaat die Leistung nicht effektiv besteuert oder die Förderung zurückgefordert wurde. Den Wortlaut findest du in der amtlichen Veröffentlichung des Vereinigten Königreichs.

Für dein Zielland sind deshalb drei Fragen getrennt zu beantworten:

  1. Löst der Wohnsitz bei Auszahlungsbeginn § 95 aus?
  2. Wie besteuert Deutschland die verbleibende Leistung nach innerstaatlichem Recht?
  3. Welcher Staat darf nach dem konkreten DBA besteuern und wie behandelt der Wohnsitzstaat die Zahlung?

Der Themenhub Rente im Ausland zeigt die übrigen Rentenarten. Warum gesetzliche, betriebliche und private Renten getrennt geprüft werden müssen, erklärt auch Rente im Ausland steuerfrei beziehen.

30 Prozent, Kleinbetragsrente oder Kündigung

30 Prozent zu Beginn

Zu Beginn der Auszahlungsphase darfst du dir nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals außerhalb der laufenden Rente auszahlen lassen. Die Teilauszahlung ist förderunschädlich, aber grundsätzlich voll steuerpflichtig. Das Timing vor oder nach dem Wegzug kann wegen Progression und DBA einen großen Unterschied machen.

Kleinbetragsrente 2026

Eine Kleinbetragsrente darf zu Beginn der Auszahlung vollständig und förderunschädlich abgefunden werden. Die Grenze beträgt 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei der 2026 geltenden Bezugsgröße von 3.955 Euro sind das rechnerisch 59,325 Euro, praktisch 59,33 Euro Monatsrente. Maßgeblich ist die gesetzliche Berechnung, nicht nur eine einzelne Vertragsprognose; mehrere Verträge beim selben Anbieter werden zusammen betrachtet.

Vollständige vorzeitige Auszahlung

Eine vollständige Auszahlung außerhalb der gesetzlich erlaubten Formen ist regelmäßig schädlich. Zulagen und festgestellte Steuerermäßigungen werden zurückgefordert, außerdem werden die verbleibenden Erträge nach den Regeln des § 22 Nummer 5 besteuert. Vor einer Kündigung brauchst du deshalb eine Vergleichsrechnung aus Rückzahlungsbetrag, Vertragskosten, Garantien, Steuer und realistischer Restlaufzeit.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert Teilauszahlung, Kleinbetragsrente, vorzeitige Auszahlung und Beitragsfreistellung.

Wohn-Riester beim Wegzug

Wohn-Riester ist enger als ein normaler Sparvertrag. Die geförderte Wohnung muss grundsätzlich in EU oder EWR liegen und deine Hauptwohnung oder der Mittelpunkt deiner Lebensinteressen sein. Gibst du die Selbstnutzung nicht nur vorübergehend auf, wird das Wohnförderkonto grundsätzlich aufgelöst und der Auflösungsbetrag steuerlich erfasst.

Das Gesetz kennt aber Ausnahmen. Möglich sind je nach Fall eine fristgerechte Reinvestition in eine andere begünstigte Wohnung, eine Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, eine spätere Wiederaufnahme der Selbstnutzung, bestimmte Pflegefälle oder ein befristeter beruflicher Umzug. Die Details und Anzeigefristen stehen in § 92a EStG.

Ein Drittstaaten-Umzug mit Wohn-Riester braucht deshalb zwei getrennte Prüfungen: die Aufgabe der Selbstnutzung und später die §-95-Folge bei Auszahlungsbeginn. Löse diesen Baustein nicht erst nach der Abmeldung aus Deutschland.

Die Reform ist beschlossen, nicht mehr nur geplant

Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 verkündet. Neue geförderte Produkte und Altersvorsorgedepots sollen ab 1. Januar 2027 angeboten werden. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter und werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Produktwelt ist möglich, kann aber Kosten und einen Wechsel der Förderlogik auslösen.

Die Bundesregierung erläutert die Übergangsregeln. Für eine Wegzugsentscheidung im Jahr 2026 bleibt dein bestehender Vertrag nach seiner aktuellen Rechtslage zu prüfen. Plane nicht mit einem Produkt, Tarif oder Vorteil, der erst ab 2027 verfügbar werden soll. Die allgemeine Checkliste vor dem Wegzug ergänzt die folgenden Riester-Schritte um Melde-, Bank- und Versicherungsfragen.

Checkliste vor dem Wegzug

  1. Vertragsphase klären: Sparst du noch oder hat die Auszahlung begonnen?
  2. Förderkonto anfordern: Lass dir Zulagen und festgestellte Steuerermäßigungen von der ZfA ausweisen.
  3. Persönliche Zulageberechtigung prüfen: Deutsche Pflichtversicherung, Beamtenstatus, mittelbare Berechtigung und Altfallregeln getrennt betrachten.
  4. Wohnsitz bei Rentenbeginn planen: EU/EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich oder sonstiger Drittstaat.
  5. § 95 und DBA getrennt prüfen: Rückforderung der Förderung ist nicht dasselbe wie die laufende Besteuerung.
  6. Auszahlungsoptionen vergleichen: laufende Rente, 30-Prozent-Entnahme, Kleinbetragsrente oder schädliche Auszahlung.
  7. Wohn-Riester separat lösen: Selbstnutzung, Reinvestition und Wohnförderkonto brauchen eine eigene Planung.
  8. Anbieter und ZfA informieren: Adresse, Steuerstatus, Auszahlungskonto und Nachweise aktuell halten.
  9. Keine Altregel ungeprüft übernehmen: 15-Prozent-Tilgung und automatischer Rückkehr-Erlass sind für neue Fälle keine aktuelle Zusage.
  10. Gesamtvorsorge betrachten: Gesetzliche Rente, Betriebsrente, freie Anlagen und Krankenversicherung gehören in dieselbe Wegzugsrechnung.

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Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich bei einem Drittstaaten-Wegzug sofort alle Riester-Zulagen zurückzahlen?

Nein, nicht allein wegen des Wegzugs während der Ansparphase. Seit 2023 bleibt der Auslandswohnsitz während des Sparens nach § 95 ohne besondere Folge. Wohnst du bei Beginn der Auszahlung außerhalb von EU oder EWR, treten regelmäßig die Folgen der schädlichen Verwendung ein.

Bekomme ich im Ausland weiter Zulagen?

Möglich ist das, wenn du zu einer förderberechtigten Gruppe nach § 10a EStG gehörst, etwa als Pflichtversicherter in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wohnsitz allein entscheidet nicht. Wer nur in einem ausländischen System versichert ist, braucht eine gesonderte Prüfung der engen Altfall- und Gleichstellungsregeln.

Gilt die Schweiz für § 95 wie ein EWR-Staat?

Nein. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied und wird im aktuellen § 95 nicht gleichgestellt. Ein Schweizer Wohnsitz bei Beginn der Riester-Auszahlung ist deshalb grundsätzlich ein Drittstaatenfall.

Gilt noch die 15-Prozent-Tilgung aus älteren Ratgebern?

Für aktuelle Fälle nein. Diese besondere Stundungs- und Tilgungsregel gehört zur Rechtslage bis Ende 2022. Seit 2023 erfolgt die Rückforderung im normalen Verfahren; eine Stundung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung.

Wie hoch ist die Kleinbetragsrente 2026?

Die Grenze liegt bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 ergibt das 59,33 Euro Monatsrente. Bis zu dieser Grenze kann die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich sein.

Darf ich 30 Prozent des Kapitals entnehmen?

Ja. Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen bis zu 30 Prozent förderunschädlich ausgezahlt werden. Der Betrag ist grundsätzlich voll steuerpflichtig und kann wegen DBA und Progression sorgfältiges Timing erfordern.

Bleibt meine Riester-Rente in Deutschland steuerpflichtig?

Nach deutschem Recht grundsätzlich ja, auch bei beschränkter Steuerpflicht. Ein DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht jedoch einschränken oder besondere Quellenregeln für geförderte Beiträge enthalten. Prüfe immer den konkreten Artikel für dein Wohnsitzland.

Was ändert die Reform ab 2027 für meinen alten Vertrag?

Dein bestehender Riester-Vertrag läuft weiter. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Du kannst ihn grundsätzlich weiterführen, ruhen lassen oder freiwillig in ein neues Produkt wechseln, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fazit

Die Riester-Rente wird beim Auswandern erst dann unübersichtlich, wenn alte und neue Rechtslagen vermischt werden. Für heutige Fälle gilt: Der Drittstaaten-Wegzug während der Ansparphase löst seit 2023 nicht automatisch § 95 aus. Der entscheidende Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn der Auszahlung. Dann bestimmen Wohnsitz, EU/EWR-Status, ZfA-Rückforderung, deutsche Besteuerung und das konkrete DBA gemeinsam das Ergebnis.

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Amtliche Quellen und Stand

Stand: Juli 2026. Die steuerliche Wirkung hängt von Vertragsphase, Förderhistorie, Wohnsitz, Abkommensansässigkeit, Auszahlungsform und Zielland ab. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Rentenberatung.

Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07