Das Vereinigte Königreich ist für Ruheständler aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ein Sonderfall: kulturell nah, in zwei Flugstunden erreichbar und englischsprachig, seit dem Brexit aber eines der schwierigsten Ziele überhaupt, was den Aufenthalt betrifft. Die Freizügigkeit ist Geschichte, ein Rentnervisum gibt es nicht, und die Lebenshaltungskosten gehören zu den höchsten Europas. Gleichzeitig hat das Land 2025 sein Steuersystem umgebaut und bietet Neuankömmlingen mit dem FIG-Regime vier bemerkenswert großzügige Jahre. Dieser Leitfaden ordnet die harten Fakten, jeweils getrennt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
- Status
- Drittstaat
- Währung
- Pfund Sterling (GBP)
- DBA-Prüfung
- Deutschland · Österreich · Schweiz
- Redaktion
- Stand 2026-07
Für wen passt das Vereinigte Königreich?
Gut passt das Land zu dir, wenn eine familiäre Anknüpfung besteht (britischer Partner, Kinder mit Aufenthaltsrecht), denn ohne sie ist der dauerhafte Aufenthalt kaum erreichbar. Steuerlich besonders interessant ist es für Österreicher mit ASVG-Pension, deren Pension nach dem neuen Abkommen an den Wohnsitzstaat fällt und in den ersten vier Jahren unter das FIG-Regime fallen kann, sowie für alle mit privaten und betrieblichen Renten oder großem Depot, die das FIG-Fenster nutzen wollen.
Kritisch prüfen sollten den Umzug drei Gruppen: Deutsche, deren Einkommen fast nur aus der gesetzlichen Rente besteht (sie bleibt in Deutschland steuerpflichtig und profitiert von keinem britischen Regime), Beamte und öffentlich Bedienstete aus allen drei Ländern (Kassenstaatsprinzip) und Vermögende mit langem Zeithorizont, denn nach zehn Ansässigkeitsjahren greift die britische Erbschaftsteuer auf das Weltvermögen und lässt dich beim Wegzug bis zu zehn Jahre nicht los.
Lebenshaltungskosten
Rechne absolut: Ein Paar benötigt außerhalb Londons realistisch 2.500 bis 3.500 Pfund im Monat inklusive Miete; kleinere Wohnungen kosten in Kleinstädten und im Norden etwa 600 bis 900 Pfund, im Süden 1.000 bis 1.500 Pfund, in London deutlich mehr. Dazu kommt die Council Tax von oft 150 bis 300 Pfund monatlich je nach Gemeinde und Objektklasse (Rabatt für Alleinstehende). Damit liegt das Land ungefähr auf dem Niveau deutscher und österreichischer Großstädte, spürbar über dem ländlichen Deutschland und Österreich und klar unter der Schweiz, wo ein vergleichbares Paar eher 5.000 bis 6.500 Franken einplant. Hinzu kommt das Wechselkursrisiko: Die Rente kommt in Euro oder Franken, das Leben läuft in Pfund.
Die ersten Behördengänge
Anders als in den meisten Ländern steht hier keine Steuernummer am Anfang, denn das Vereinigte Königreich kennt keine allgemeine Meldepflicht. Die praktische Reihenfolge: Aufenthaltsstatus klären (siehe unten), Wohnsitz begründen, beim Hausarzt (GP) registrieren (der Schlüssel zum NHS), ein britisches Bankkonto eröffnen (Nachweis der Adresse nötig) und dich bei HMRC erfassen lassen: Wer eine Steuererklärung abgeben muss (Self Assessment), erhält eine UTR-Nummer; eine National-Insurance-Nummer brauchst du als Rentner nur, wenn du noch arbeitest. Für Visuminhaber kommt die Immigration Health Surcharge hinzu, die den NHS-Zugang bezahlt.
Steuern
Was löst die Steuerpflicht aus? Nicht einfach 183 Tage: Der Statutory Residence Test kombiniert Aufenthaltstage mit Bindungen wie Wohnung, Familie und regelmäßigen Aufenthalten. Auch häufige lange Besuche können dich zum Steuerresidenten machen. Das Steuerjahr läuft vom 6. April bis 5. April. Details zum britischen System findest du im Steueratlas.
Das FIG-Regime (seit 6. April 2025): Das Vereinigte Königreich hat das Non-Dom-System nach mehr als 200 Jahren abgeschafft. Neu ankommende Personen, die zuvor mindestens zehn Jahre nicht ansässig waren, können für die ersten vier Steuerjahre sämtliche ausländischen Einkünfte und Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen, unabhängig davon, ob das Geld ins Land überwiesen wird. Der Antrag läuft jährlich über die Self-Assessment-Erklärung; wer ihn stellt, verliert im betreffenden Jahr die Personal Allowance und den CGT-Freibetrag. Nach den vier Jahren gilt das Welteinkommensprinzip mit Sätzen bis 45 Prozent.
Wichtig: Das FIG-Regime hilft nur bei Einkünften, die das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt dem Vereinigten Königreich zuweist. Und genau hier trennen sich die Wege für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Deutschland: gesetzliche Rente bleibt deutsch besteuert
Nach dem Abkommen von 2010 gilt: Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten an eine im Vereinigten Königreich ansässige Person besteuert grundsätzlich der Wohnsitzstaat (Art. 17 Abs. 1). Sozialversicherungsrenten, also die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung, besteuert dagegen nur Deutschland (Art. 17 Abs. 2, Kassenstaatsprinzip); zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg, und der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig holt den Grundfreibetrag zurück, wenn fast alle Einkünfte aus Deutschland stammen. Und dann steht da Artikel 17 Absatz 3, eine Klausel, die in die unerwartete Richtung läuft und deshalb regelmäßig übersehen wird. Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten aus einem Vertragsstaat, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten, steuerlich abziehbar waren oder sonst begünstigt wurden, dürfen abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. Nicht der Wohnsitzstaat also, sondern Deutschland. Riester, Basisrente und die betriebliche Altersversorgung nach Paragraf 3 Nummer 63 EStG erfüllen diese Bedingung typischerweise.
Der Absatz hat drei Rückausnahmen, und sie stehen im selben Satz: Er gilt nicht, wenn Deutschland die Bezüge tatsächlich nicht besteuert, wenn die Steuervergünstigung aus irgendeinem Grund zurückgefordert wurde, oder wenn die 15-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist. Wer eine geförderte Rente hat, muss also zwei Fragen beantworten, bevor er das FIG-Fenster einplant: Wie lange wurden die Beiträge gefördert, und greift eine der drei Rückausnahmen?
Beamtenpensionen bleiben nach Art. 18 Abs. 2 in Deutschland steuerpflichtig; sie fallen nur dann ans Vereinigte Königreich, wenn du dort ansässig und britische Staatsangehörige bist. Absatz 1 desselben Artikels, der die Aktivbezüge betrifft, wurde durch das Protokoll vom 17. März 2014 neu gefasst und verlangt seither zusätzlich, dass die Person britische Staatsangehörige ist, “ohne dass sie ebenfalls ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist”. Private und übrige betriebliche Renten fallen dem Vereinigten Königreich zu und können im FIG-Fenster vier Jahre steuerfrei bleiben.
Amtlicher Abkommenstext: Maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (2010, BGBl. 2010 II S. 1333). Den vollständigen, verbindlichen Wortlaut findest du in der amtlichen Quelle: bundesfinanzministerium.de (Staatenbezogene Informationen, Vereinigtes Königreich). Die steuerliche Zuordnung der einzelnen Rentenarten fassen wir oben in eigenen Worten zusammen; verbindlich ist allein der amtliche Text.
Österreich: die ASVG-Pension wandert mit
Österreich und das Vereinigte Königreich haben ihr Abkommen 2018 vollständig erneuert (BGBl. III Nr. 32/2019, anwendbar ab 2020). Es zählt anders als das deutsche: Artikel 17 ist der Rentenartikel, Artikel 18 der öffentliche Dienst, Artikel 19 sind die Studenten. Artikel 17 Absatz 1 weist Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit dem Wohnsitzstaat zu, und das Abkommen enthält keine Sozialversicherungsklausel: Auch die gesetzliche ASVG-Pension fällt damit an das Vereinigte Königreich und kann in den ersten vier Jahren unter das FIG-Regime fallen.
Der Punkt, der über größere Beträge entscheidet, steht in Absatz 2 desselben Artikels: “Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Einmalzahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Pensionskasse, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.” Wer sein österreichisches Pensionskassenguthaben als Kapital bezieht, bezieht es steuerlich in Österreich, ganz gleich, wo er wohnt und ob das FIG-Fenster läuft. Die laufende Pension fällt ans Vereinigte Königreich, die Einmalzahlung nicht.
Pensionen aus öffentlichem Dienst bleiben nach Artikel 18 Absatz 2 im Kassenstaat Österreich, und der Staatsangehörigkeitsvorbehalt ist hier zweiseitig formuliert: Sie fallen nur dann ans Vereinigte Königreich, wenn die Person britische Staatsangehörige ist, “ohne auch Staatsangehöriger Österreichs zu sein”. Wer beide Pässe hat, bleibt in Österreich steuerpflichtig.
Zwei weitere Klauseln gehören dazu. Artikel 20 Absatz 4 nimmt Einkünfte aus gesetzlichen Versorgungsrechtsansprüchen im Wohnsitzstaat von der Steuer aus, wenn sie im Herkunftsstaat von der Besteuerung ausgenommen wären; Ziffer 4 des Protokolls rechnet dazu auch Entschädigungen für Schäden aus Straftaten oder Impfungen und nimmt sie zusätzlich aus dem Progressionsvorbehalt heraus. Und Artikel 27 Absatz 2 ist eine Remittance-Klausel: Wird eine Einkunft im einen Staat abkommensgemäß entlastet und ist die Person im anderen Staat nur mit dem dorthin überwiesenen oder dort bezogenen Betrag steuerpflichtig, gilt die Entlastung nur für diesen Teil. Das FIG-Regime ist kein Remittance-System, aber die Klausel steht im Abkommen und ist bei jeder Gestaltung mitzulesen.
Amtlicher Abkommenstext: Maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich (2018, BGBl. III Nr. 32/2019). Den vollständigen, verbindlichen Wortlaut findest du in der amtlichen Quelle: ris.bka.gv.at (Gesetzesnummer 20010606). Die steuerliche Zuordnung fassen wir oben in eigenen Worten zusammen; verbindlich ist allein der amtliche Text.
Schweiz: Wohnsitzprinzip und die Quellensteuer-Mechanik
Das schweizerisch-britische Abkommen von 1977 (SR 0.672.936.712) folgt bei der laufenden Rente dem klassischen Muster, hat aber für den Kapitalbezug eine eigene Regel, und die kehrt das Ergebnis um.
Artikel 18 Absatz 1 weist Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen an eine im anderen Staat ansässige natürliche Person nur dem Ansässigkeitsstaat zu, unter Vorbehalt des Artikels 19 Absatz 2. Der Absatz nennt keine Bedingung “für frühere unselbständige Arbeit”, ist also eher weiter als enger. Praktisch heißt das: Auf AHV-Renten erhebt die Schweiz ohnehin keine Quellensteuer, weil die Quellensteuer der Artikel 95 und 96 DBG nur Leistungen aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis und aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a erfasst; die AHV fällt unter keine davon. Laufende Pensionskassenrenten werden nach Artikel 18 Absatz 1 im Vereinigten Königreich besteuert, und eine an der Quelle abgezogene Schweizer Steuer ist gegen Ansässigkeitsbestätigung rückforderbar.
Für Kapitalleistungen gilt das Gegenteil. Artikel 18 Absatz 2, eingefügt durch Artikel VIII des Protokolls vom 26. Juni 2007, lautet: “Ungeachtet von Absatz 1 kann eine Kapitalauszahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Vorsorgeeinrichtung an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person nur im erstgenannten Staat besteuert werden.” Ein Kapitalbezug aus zweiter Säule oder Säule 3a ist damit ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig. Es gibt keinen Rückerstattungsanspruch und keinen “Nachweis der Besteuerung im Wohnsitzstaat”, der etwas daran änderte; die frühere Fassung dieser Seite hat genau das behauptet, und sie war falsch. Das FIG-Fenster ändert daran ebenfalls nichts, denn das Vereinigte Königreich darf die Kapitalleistung gar nicht besteuern.
Was bleibt, ist ein innerschweizerischer Gestaltungsspielraum: Die Quellensteuer nach Artikel 96 DBG bemisst sich nach Artikel 38 Absatz 2 DBG und nach dem Recht des Auszahlungskantons. Der Umzug ins Vereinigte Königreich verändert daran nichts.
Pensionen aus öffentlichem Dienst bleiben nach Artikel 19 Absatz 2 in der Schweiz, mit Rückausnahme bei Ansässigkeit und britischer Staatsangehörigkeit. Und auch hier gibt es eine Remittance-Klausel: Nach Artikel 27 Absatz 1 findet eine schweizerische Entlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, sofern die Person dort nur mit dem überwiesenen Betrag steuerpflichtig ist.
Das Protokoll zu diesem Abkommen hat vier Ziffern, und sie sind mit “Betreffend Art. 4”, “Betreffend Art. 10”, “Betreffend Art. 15” und “Betreffend Art. 25” überschrieben, nicht mit “Zu Artikel”. Zu den Artikeln 18 und 19 enthält es nichts; gelesen bis zum Ende des Briefwechsels.
Amtlicher Abkommenstext: Maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (1977, SR 0.672.936.712). Den vollständigen, verbindlichen Wortlaut findest du in der amtlichen Quelle: fedlex.admin.ch (SR 0.672.936.712). Die steuerliche Zuordnung fassen wir oben in eigenen Worten zusammen; verbindlich ist allein der amtliche Text.
DBA-Quellen und geprüfte Rentenartikel (aufklappen)
Amtliche Abkommenstexte
Rentenartikel für Vereinigtes Königreich: Deutschland, Österreich und Schweiz
Bestätigte Wortlautauszüge zeigen wir nur, wenn die Prüfung sie ausdrücklich freigegeben hat. In allen anderen Fällen verlinken wir ausschließlich die amtliche Fundstelle. Verbindlich ist allein der dort veröffentlichte Abkommenstext.
Deutschland
DBA vorhandenArtikel 17 Absätze 1 bis 3: Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. (2) Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. (3) Die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder b) steuerlich abziehbar waren oder c) in anderer Weise einer Steuervergünstigung unterlagen, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dieser Staat die Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten tatsächlich nicht besteuert, wenn die Steuervergünstigung aus irgendeinem Grund zurückgefordert wurde oder wenn die 15-Jahre-Bedingung in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.
Artikel 18 Absatz 2: Öffentlicher Dienst
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines Vertragsstaats oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Österreich
DBA vorhandenArtikel 17 Absätze 1 und 2: Ruhegehälter und Einmalzahlungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des Artikels 18 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Einmalzahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Pensionskasse, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 18 Absatz 2: Öffentlicher Dienst Österreichs
Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die für Österreich, die Gebietskörperschaft oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, ohne auch Staatsangehöriger Österreichs zu sein.
Artikel 20 Absatz 4: gesetzliche Versorgungsrechtsansprüche
Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären, wäre die Person im anderen Vertragsstaat ansässig.
Artikel 27 Absatz 2: Remittance-Klausel
Werden Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens von der Steuer entlastet und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Gewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Gewinne, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber mit dem Gesamtbetrag dieser Einkünfte oder Gewinne steuerpflichtig, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur auf den Teil der Einkünfte oder Gewinne anzuwenden, der im anderen Staat besteuert wird.
Schweiz
DBA vorhandenArtikel 18 Absätze 1 und 2: Ruhegehälter und Kapitalauszahlungen
1. Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet von Absatz 1 kann eine Kapitalauszahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Vorsorgeeinrichtung an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 27 Absatz 1: Remittance-Klausel
Stehen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen im Genuss einer Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Person für diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so finden die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.
Redaktioneller Hinweis: Die Artikel zeigen die abkommensrechtliche Zuweisung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von innerstaatlichem Recht, Rentenart und persönlichem Sachverhalt ab.
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Für deutsche Anteilseigner mit mindestens 1 Prozent Beteiligung entsteht die Wegzugsbesteuerung bei Wegzügen ab dem 1. Januar 2022 mit dem Wegzug. Auf Antrag kann sie grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, regelmäßig zinsfrei und gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob das Zielland in der EU liegt oder ein Drittstaat ist.
Kapitalerträge im regulären Regime: Nach Ablauf des FIG-Fensters besteuert das Vereinigte Königreich Veräußerungsgewinne mit 18 beziehungsweise 24 Prozent, Dividenden mit bis zu 39,35 Prozent und Zinsen progressiv. Wer Kryptowerte hält, findet die britischen Regeln bei KryptoSteuern.
Die Abwägung: Vier steuerfreie FIG-Jahre sind ein starkes Argument für Österreicher, Schweizer mit privaten Vorsorgebausteinen und Depotbesitzer. Für Deutsche mit reiner DRV-Rente bringt das Regime nichts, und nach Jahr vier ist das Land ein Hochsteuerland mit Welteinkommensprinzip.
Immobilie kaufen und seniorengerechtes Wohnen
Ausländer dürfen frei kaufen. Neben dem Kaufpreis fällt die Stamp Duty Land Tax an, mit Zuschlägen für Nicht-Residenten und Zweitimmobilien, die zusammen erheblich wiegen; in Schottland gilt eine eigene Erwerbssteuer. Das englische Recht unterscheidet Freehold (Volleigentum) und Leasehold (langfristiges Nutzungsrecht, verbreitet bei Wohnungen); kurze Restlaufzeiten und hohe Service Charges sind der klassische Anfängerfehler. Seniorengerechtes Wohnen ist gut entwickelt (Retirement Villages, Assisted Living), aber teuer und oft selbst Leasehold. Erst mieten, eine volle Saison erleben, dann kaufen.
Hilfe im Haushalt und Pflege
Haushaltshilfen und Gärtner sind verfügbar und kosten je nach Region etwa 15 bis 25 Pfund pro Stunde. Die Langzeitpflege (Social Care) ist nicht Teil des NHS, sondern kommunal organisiert und streng vermögensgeprüft; Pflegeheime kosten schnell 4.000 bis 6.500 Pfund im Monat. Und der Punkt, der viele überrascht: Das Vereinigte Königreich ist ein Drittstaat, deutsches und österreichisches Pflegegeld ruht hier, und auch die Schweizer Hilflosenentschädigung wird nicht exportiert. Pflegebedarf muss also privat oder über das britische System gedeckt werden.
Erbrecht und Erbschaftsteuer
Das Vereinigte Königreich wendet die EU-Erbrechtsverordnung nicht an. Britisches Erbrecht kennt weitgehende Testierfreiheit ohne Pflichtteil im kontinentalen Sinn, dafür das förmliche Probate-Verfahren. Aus Sicht der EU-Staaten führt dein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich grundsätzlich zu britischem Erbrecht; Deutsche und Österreicher sollten deshalb die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts im Testament prüfen, Schweizer die parallelen IPRG-Regeln.
Die Inheritance Tax beträgt 40 Prozent oberhalb von 325.000 Pfund (plus bis zu 175.000 Pfund für die selbstgenutzte Immobilie bei Vererbung an Kinder); Ehegatten erben steuerfrei. Seit dem 6. April 2025 ist die IHT residenzbasiert: Wer in 10 der letzten 20 Steuerjahre ansässig war (Long-Term Resident), unterliegt mit dem Weltvermögen, und zwar bis zu zehn Jahre über den Wegzug hinaus. Der Heimatvergleich: Deutschland besteuert Erwerbe der Kinder über 400.000 Euro mit 7 bis 30 Prozent, und mangels Erbschaftsteuer-DBA mit dem Vereinigten Königreich droht Doppelbelastung mit bloßer Anrechnung nach § 21 ErbStG. Österreich kennt keine Erbschaftsteuer, ein Umzug schafft hier also eine völlig neue Last. Die Schweiz besteuert kantonal (Ehegatten und Kinder meist befreit) und verfügt über ein eigenes Erbschaftssteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich. Für Gestaltung und Nachlassplanung siehe AssetProtection Plus.
Krankenversicherung
Kein EU-Land, aber eine Besonderheit: Über die Sozialversicherungskoordinierung des Handels- und Kooperationsabkommens können gesetzlich versicherte Rentner aus Deutschland und Österreich das S1-Formular nutzen; der heimische Träger erstattet dem NHS die Kosten. Schweizer klären die Absicherung über das schweizerisch-britische Sozialversicherungsabkommen beziehungsweise ihre Kasse, schriftlich und vor der Abreise. Wer über ein Visum kommt, zahlt die Immigration Health Surcharge (über 1.000 Pfund pro Person und Jahr, im Voraus) und ist NHS-berechtigt. Der NHS ist am Behandlungsort weitgehend kostenfrei (Rezeptgebühr in England rund 10 Pfund), aber die Wartezeiten für planbare Eingriffe sind lang; eine private Zusatzversicherung ist für Ruheständler dringend zu empfehlen, ebenso eine Police mit Krankenrücktransport.
Banking: zuerst lokal, dann außerhalb der EU
Für den Alltag brauchst du ein britisches Konto in Pfund (Adressnachweis nötig, digitale Anbieter erleichtern den Start), auf das ein monatlicher Betrag aus deiner Renten-Drehscheibe in Euro oder Franken fließt. Das Heimatkonto bleibt bestehen. Wer größere Liquidität hält, streut sie zusätzlich über Konten außerhalb der EU; die Strategien dazu findest du bei FreedomBanking Plus.
Physisches Gold und Edelmetalle
Ein Teil des Vermögens in physischem Gold, gelagert in sicheren Jurisdiktionen außerhalb des Bankensystems, bleibt die robusteste Absicherung gegen Währungs- und Systemrisiken, gerade bei einem Leben zwischen Pfund, Euro und Franken. Anbieter, Zollfreilager und Strukturen vergleicht AssetProtection Plus.
Aufenthalt und der Weg zur Staatsbürgerschaft
Ein Rentnervisum existiert nicht. Die realistischen Wege: Besucherstatus bis sechs Monate pro Einreise (mit elektronischer Reisegenehmigung ETA), als Teilzeitmodell beliebt, aber ohne Aufenthaltsrecht und mit steuerlichen Risiken über den Statutory Residence Test. Family Visa bei britischem Partner (Mindesteinkommen des Sponsors derzeit 29.000 Pfund, alternativ Ersparnisse) oder in engen Grenzen bei Angehörigen im Land. EU Settlement Scheme nur noch für Altfälle vor Ende 2020. Unternehmer- und Talentrouten sind für den klassischen Ruhestand ungeeignet. Nach fünf Jahren passenden Aufenthalts winkt die dauerhafte Niederlassung (ILR), nach weiteren zwölf Monaten die Einbürgerung (Life-in-the-UK-Test, Englisch B1). Das Vereinigte Königreich erlaubt den Doppelpass; Deutschland akzeptiert Mehrstaatigkeit seit Juni 2024, die Schweiz seit 1992, Österreich verlangt außer in engen Ausnahmen die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft.
Gesellschaft: Respekt vor dem Alter
Die britische Gesellschaft begegnet Älteren höflich und pragmatisch: Seniorenrabatte (Railcard, National Trust), ein dichtes Netz an Charities und Freiwilligenarbeit, aktive Kirchengemeinden und Clubs. Wer sich einbringt, findet schnell Anschluss; die Höflichkeitskultur macht den Alltag angenehm, echte Nähe braucht wie überall Zeit.
Überwachungsstaat? Videoüberwachung im Alltag
Das Vereinigte Königreich gehört zu den am dichtesten videoüberwachten Ländern der Welt; Kameras im öffentlichen Raum sind allgegenwärtig, deutlich präsenter als in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Der Datenschutz folgt der UK GDPR, im Kern dem europäischen Standard. Der Alltag fühlt sich frei an, wer Kameras grundsätzlich ablehnt, wird sich aber umgewöhnen müssen.
Sicherheit, Klima und Community
Das Land ist insgesamt sicher; in Großstädten sind Taschendiebstahl und Fahrraddiebstahl verbreitet, das ländliche England, Wales und Schottland sind sehr ruhig. Das Klima ist mild, feucht und wechselhaft: kaum harte Winter, kühle Sommer, viel Regen, im Norden lange dunkle Winter. Deutschsprachige Communitys gibt es vor allem in London und Umgebung; klassische Ruhestandsregionen sind Cornwall, Devon, Kent, die Cotswolds und die Südküste. Der deutsche, österreichische oder schweizerische Führerschein kann grundsätzlich weiter genutzt beziehungsweise umgetauscht werden; beachte den Linksverkehr.
Checkliste
- Aufenthaltsweg klären (Family Visa, Besuchermodell oder gar nicht), bevor irgendetwas anderes geplant wird.
- Rentenbausteine sortieren: gesetzlich, privat, betrieblich, öffentlich, getrennt für Deutschland, Österreich oder die Schweiz, und die DBA-Zuordnung festhalten.
- FIG-Fenster rechnen: Welche Einkünfte fallen ans Vereinigte Königreich und lohnt der jährliche Antrag trotz Verlust der Personal Allowance?
- Krankenversicherung sichern: S1 (DE/AT) registrieren oder IHS einplanen, private Zusatzpolice prüfen.
- GP-Registrierung, Bankkonto und HMRC-Erfassung direkt nach Ankunft.
- Erbschaftsfrage vor dem Umzug ordnen: 10/20-Regel, Rechtswahl im Testament, gegebenenfalls Schenkungen vorziehen.
- Immobilie erst nach einer vollen Mietsaison, SDLT-Zuschläge und Leasehold prüfen.
- Pflegeszenario durchrechnen, ohne exportiertes Pflegegeld.
- Konten- und Goldstruktur aufsetzen (lokal, Heimat, außerhalb der EU).
- Wechselkursstrategie festlegen für die monatliche Renten-Konvertierung.
Häufige Fragen (FAQ)
Gibt es ein Rentnervisum für das Vereinigte Königreich? Nein. Realistische Wege sind der Besucherstatus bis sechs Monate, das Family Visa bei britischem Partner oder Angehörigen sowie in Sonderfällen Unternehmerrouten.
Wo wird meine deutsche gesetzliche Rente besteuert? In Deutschland (Art. 17 Abs. 2 des Abkommens, Kassenstaat), zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Private und viele betriebliche Renten besteuert das Vereinigte Königreich.
Und die österreichische ASVG-Pension? Sie fällt nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens von 2018 an den Wohnsitzstaat Vereinigtes Königreich und kann in den ersten vier Jahren unter das FIG-Regime fallen. Eine Einmalzahlung aus einer österreichischen Pensionskasse bleibt dagegen nach Artikel 17 Absatz 2 in Österreich. Beamtenpensionen bleiben nach Artikel 18 Absatz 2 in Österreich, sofern du nicht britische Staatsangehörige ohne österreichische Staatsbürgerschaft bist.
Wie wird die Schweizer AHV behandelt? Die Schweiz erhebt auf AHV-Renten ins Ausland keine Quellensteuer, weil die Artikel 95 und 96 DBG sie nicht erfassen; das Besteuerungsrecht liegt nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens beim Vereinigten Königreich. Laufende Pensionskassenrenten folgen demselben Absatz. Eine Kapitalauszahlung aus zweiter Säule oder Säule 3a bleibt dagegen nach Artikel 18 Absatz 2 ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig; die Quellensteuer darauf ist nicht rückforderbar.
Was ist das FIG-Regime? Vier Steuerjahre ohne britische Steuer auf ausländische Einkünfte und Gewinne für Neuankömmlinge nach zehn Jahren Nichtansässigkeit, gegen jährlichen Antrag und Verlust der Personal Allowance.
Bekomme ich als Rentner Zugang zum NHS? Ja, bei rechtmäßigem Aufenthalt: für deutsche und österreichische Rentner über das S1-Formular, bei Visa über die Immigration Health Surcharge. Private Zusatzabsicherung ist wegen der Wartezeiten dringend zu empfehlen.
Nimmt mein Pflegegeld den Umzug mit? Nein. Das Vereinigte Königreich ist Drittstaat, deutsches und österreichisches Pflegegeld ruht, die Schweizer Hilflosenentschädigung wird nicht exportiert, und die britische Social Care ist streng vermögensgeprüft.
Was passiert erbschaftsteuerlich bei langem Aufenthalt? Nach 10 von 20 Jahren Ansässigkeit unterliegt dein Weltvermögen der britischen Erbschaftsteuer von 40 Prozent über den Freibeträgen, bis zu zehn Jahre über einen Wegzug hinaus. Österreicher schaffen sich damit eine Steuer, die es zu Hause gar nicht gibt.
Kann ich Brite werden, ohne meinen Pass abzugeben? Das Vereinigte Königreich erlaubt Doppelstaatigkeit. Deutschland akzeptiert sie seit Juni 2024, die Schweiz seit 1992; Österreich verlangt in der Regel die Aufgabe der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Reicht das Sechs-Monats-Modell für ein halbes Leben im Land? Als Modell ja, aber ohne Aufenthaltsrecht, ohne NHS-Regelzugang und mit dem Risiko, über den Statutory Residence Test ungewollt steueransässig zu werden.
Kein klassisches Rentnerziel mehr
Das Vereinigte Königreich ist kein klassisches Rentnerziel mehr: Ohne familiäre Anknüpfung bleibt meist nur das Besuchermodell. Wer aber hineinkommt, findet ein seit 2025 klar geordnetes, residenzbasiertes Steuersystem mit vier bemerkenswerten FIG-Jahren, die je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich wirken: Deutsche gesetzliche Renten bleiben deutsch besteuert und geförderte Privatrenten oft ebenfalls, österreichische Pensionen wandern mit, die österreichische Pensionskassen-Einmalzahlung aber nicht, und die Schweizer Vorsorge folgt dem Wohnsitz nur, solange sie als Rente fließt: Der Kapitalbezug bleibt in der Schweiz. Teuer bleibt es immer, und die Erbschaftsteuer belohnt kurze, bestrafte lange Aufenthalte.
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Weiterführend: Steueratlas Vereinigtes Königreich · FreedomBanking Plus · AssetProtection Plus · Ländervergleich: Irland, Malta, Zypern, Kanada · Beste Länder für Rentner
Quellen
- DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich 2010, BGBl. 2010 II S. 1333 (bundesfinanzministerium.de, Staatenbezogene Informationen)
- DBA Österreich-Vereinigtes Königreich 2018, BGBl. III Nr. 32/2019 (ris.bka.gv.at, Gesetzesnummer 20010606)
- DBA Schweiz-Vereinigtes Königreich 1977, SR 0.672.936.712 (fedlex.admin.ch)
- GOV.UK: Foreign Income and Gains regime, Statutory Residence Test, Inheritance Tax (Long-Term Residence), Family Visa, Immigration Health Surcharge, Stamp Duty Land Tax
- Auswärtiges Amt / Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland: S1-Verfahren Vereinigtes Königreich
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenzahlung ins Ausland
Redaktioneller Hinweis: Stand 2026-07. Alle Angaben allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuer- und Aufenthaltsregeln ändern sich; vor Entscheidungen amtliche Quellen und fachlichen Rat einholen. Die DBA-Zuordnungen sind in eigenen Worten zusammengefasst; verbindlich ist allein der amtliche Abkommenstext (Zustand aller Wortlaut-Blöcke: LINK_ONLY).
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Nach England auswandern: 4 Jahre steuerfrei mit dem FIG Regime! Non-Dom Update
September 2024
England: Drastische Verschärfung der Erbschaftsteuer für Non Doms & Expats
Juli 2024
UK-Wahl: Bleibt GB attraktiv für Unternehmer & Auswanderer? Droht Brexit-Aus?
März 2024
Steuer-Schock: UK zerstört 200 Jahre altes Privileg – Non-Dom-Status adé!
März 2024
Neuer Name, neues Glück: Rechtswirksam deinen Namen in UK & Irland ändern
Februar 2024
Bankkonto im UK eröffnen: Sicherer Hafen außerhalb der EU für dein Geld?
Februar 2024
UK Steuern & Visum-Update 2024: Für Auswanderer nach England, Schottland, Nordirland & Wales
Januar 2024
So nutzen Auswanderer UK-Aktien zur Maximierung ihrer Dividendenrendite
Januar 2024
Schottland-Traum wird zum Auswanderer-Albtraum - Geschichte eines Desasters
Januar 2024
UK Holding: Ideal für steuergünstige Vermögensverwaltung von Auswanderern
Januar 2024
Auswanderung geplant, aber im Steuer-Dschungel verheddert? Komm zu meinem Workshop nach London.
Dezember 2023
Frohes Neues Jahr 2024! Komm zu unserem Steuer-Workshop am 01.-02.02. in London
September 2023
Nach England auswandern post Brexit? Das musst Du wissen...
August 2023
Brexit ein Flop? Gegenfrage: War die deutsche Einheit ein Erfolg?
August 2023
Woke-Alarm: Englische Privatbank kündigt Brexit-Papst das Konto
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Auswandern nach Schottland? Das müssen Sie wissen!
Juli 2023
25.000 Euro Strafe drohen bei Singapur Ltd mit UK Stiftungs Ltd
Juli 2023
Die UK-Frontier Worker Permit für EU-Grenzgänger
Juni 2023
Nach Brexit: 6 Monate visumsfrei als Besucher in UK aufhalten
Dezember 2022
Immobilie in England kaufen als Ausländer: Steuerliche & rechtliche Aspekte
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GmbH-Sitz ins Ausland verlegen, nur 6-8 Wochen (IRL, UK, USA)
November 2022
Politisches Chaos ohne Ende: Ist UK als Standort noch zu empfehlen?
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UK PLC: Ideale Kapitalmarkt-Rechtsform für Börsengang, Private Placements & Bonds
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ENGLAND: Auswandern nach dem Brexit | UK Visa für EU-Bürger
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0% Steuern in UK, Irland, Malta & Zypern mit Non Dom Status | Steuern sparen mit Remittance Basis
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