Die Ukraine ist ein großes osteuropäisches Land mit einer reichen Kultur, einer bewegten Geschichte und, in Friedenszeiten, sehr niedrigen Lebenshaltungskosten. Für diesen Beitrag ist jedoch eine Tatsache entscheidend und allem übergeordnet: Die Ukraine befindet sich im Krieg, und das Auswärtige Amt hat für das gesamte Land eine Reisewarnung erlassen. Diese Lage überlagert jede andere Überlegung. Steuern, Kosten oder Kultur treten dahinter vollständig zurück. Erst wenn wieder Frieden und Sicherheit herrschen, ließen sich diese Fragen sinnvoll stellen. Ein Ruhestand vor Ort ist unter den gegenwärtigen Bedingungen kein praktisches Ziel, und dieser Beitrag behandelt das Thema entsprechend sachlich und mit dem gebotenen Ernst. Er ordnet die Fakten, darunter auch den steuerlichen Rahmen, der weiterhin besteht, behandelt aber die Sicherheitslage als das maßgebliche Kriterium und verweist für das aktuelle Bild ausdrücklich auf das Auswärtige Amt. Diese Reihenfolge, Sicherheit vor allem anderen, zieht sich durch den gesamten Beitrag. Die folgenden Abschnitte betrachten die Sicherheitslage, die steuerlichen Grundlagen und die praktische Einordnung, jeweils mit Blick auf Deutschland, Österreich und die Schweiz.

EntscheidungsakteUkraine
Status
Drittstaat
Währung
Hrywnja (UAH)
DBA-Prüfung
Deutschland · Österreich · Schweiz
Redaktion
Stand 2026-07

Die entscheidende Frage: die Sicherheitslage

Anders als bei allen anderen Zielen steht hier die Sicherheit ganz am Anfang, weil sie über alles Weitere entscheidet. Bei jedem anderen Land ließe sich zuerst über Klima, Kosten oder Steuern sprechen, hier nicht. Das Auswärtige Amt unterhält eine landesweite Reisewarnung für die Ukraine. Der Luftraum ist gesperrt, und es kommt im gesamten Land zu Luftangriffen, etwa mit Drohnen und Flugkörpern, sowie zu Angriffen auf die Energieinfrastruktur, die zu Ausfällen bei Strom, Wärme und Wasser führen können. Solche Versorgungsausfälle können sich über Tage, in Einzelfällen über Wochen hinziehen. Ein geordneter Alltag, wie ihn der Ruhestand braucht, ist unter solchen Bedingungen nicht möglich.

Auch in den westlichen Landesteilen, in denen Häufigkeit und Intensität der Angriffe geringer sind, besteht keine Sicherheit; auch dort kommt es vereinzelt zu Angriffen. Herabfallende Trümmerteile und Flugkörper, die unbeabsichtigte Ziele treffen, stellen überall eine Gefahr dar. Auch scheinbar ruhigere Regionen sind daher nicht als sicher zu betrachten. Die Reisewarnung gilt bewusst für das gesamte Staatsgebiet. Hinzu kommen Gefahren durch nicht explodierte Munition und Minen. Auch in zurückeroberten Gebieten ist die Minengefahr hoch. Diese Umstände machen deutlich, dass ein dauerhafter Aufenthalt zu Ruhestandszwecken unter den aktuellen Bedingungen nicht in Betracht kommt. Das gilt für das gesamte Staatsgebiet, nicht nur für die besonders betroffenen Regionen. Eine sichere Zone, die sich verlässlich für einen Ruhestand eignete, gibt es unter diesen Umständen im Land nicht. Ein Ruhestand setzt Ruhe, Sicherheit und Verlässlichkeit voraus, die hier derzeit nicht gegeben sind. Genau daran fehlt es unter Kriegsbedingungen in jeder Hinsicht. Deshalb steht die Sicherheitsfrage in diesem Beitrag bewusst an erster Stelle. Alle weiteren Aspekte ordnen sich dieser grundlegenden Frage unter. Maßgeblich sind allein die tagesaktuellen Hinweise des Auswärtigen Amts, die sich ändern können und vor jeder Reise sorgfältig zu prüfen sind.

Warum dieser Beitrag dennoch sachlich informiert

Dieser Beitrag existiert, weil zur Vollständigkeit eines Länderüberblicks auch die sachliche Einordnung solcher Ziele gehört. Ein vollständiger Überblick darf schwierige Fälle nicht einfach auslassen. Er soll weder beschönigen noch dramatisieren, sondern nüchtern darstellen, warum die Ukraine derzeit kein praktisches Ziel für einen Ruhestand im Ausland ist und welche Rahmenbedingungen unabhängig davon gelten. Eine sachliche Darstellung hilft, die Lage realistisch einzuordnen und Fehlschlüsse zu vermeiden. Wer die Fakten kennt, trifft auch bei einem so schwierigen Thema eine fundierte Entscheidung.

Wichtig ist die klare Trennung: Die folgenden Ausführungen zu Steuern, Kosten und rechtlichem Rahmen beschreiben den grundsätzlichen Zustand, wie er unabhängig vom Krieg bestünde. Sie gelten also für eine hypothetische Friedenslage, nicht für die Gegenwart. Sie sind ausdrücklich nicht als Ermutigung zu einem Umzug zu verstehen. Der Beitrag will informieren, nicht zu einem Schritt raten, der derzeit unverantwortlich wäre. Solange die Reisewarnung besteht, hat die Sicherheitslage Vorrang vor jeder steuerlichen oder finanziellen Überlegung. An diesem Grundsatz orientiert sich der gesamte Beitrag. Er zieht sich als roter Faden durch alle folgenden Abschnitte. Jede weitere Überlegung bleibt diesem übergeordneten Grundsatz nachgeordnet.

Steuern

Wer welche Rente wo versteuert

Ungeachtet der Kriegslage besteht der steuerliche Rahmen fort. Zwischen Deutschland und der Ukraine gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1995, das auch unter den gegenwärtigen Umständen weiter anzuwenden ist; ein moderneres Abkommen wurde im Mai 2026 unterzeichnet, tritt aber erst nach der Ratifizierung durch beide Staaten in Kraft, sodass bis dahin die bisherige Fassung maßgeblich bleibt. Damit besteht ein klarer rechtlicher Rahmen, der jedoch von der Sicherheitslage überlagert wird. Der Rahmen ist formal vorhanden, praktisch aber ohne Bedeutung, solange die Warnung gilt. Nach diesem Abkommen bleibt die gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland steuerpflichtig, ebenso die Beamtenpension nach dem Kassenstaatsprinzip. Bei der gesetzlichen Rente entsteht damit kein steuerlicher Vorteil gegenüber einem Verbleib in Deutschland. Ein steuerlicher Anreiz für einen Umzug besteht bei der Rente ohnehin nicht. Die private und betriebliche Altersvorsorge wird dagegen dem Wohnsitzstaat Ukraine zugeordnet. Diese Zuordnung entspricht dem Muster vieler Abkommen, ist hier aber praktisch bedeutungslos. Solange ein sicherer Aufenthalt nicht möglich ist, bleibt sie rein theoretisch.

Für Österreich und die Schweiz bestehen ebenfalls Abkommen mit der Ukraine, deren Anwendung im Einzelfall zu prüfen ist. Die Unterschiede zwischen den drei Ländern liegen im Detail, spielen aber angesichts der Lage derzeit keine praktische Rolle. In allen Fällen gilt jedoch der übergeordnete Hinweis: Diese steuerlichen Regeln sind nachrangig gegenüber der Sicherheitslage und beschreiben lediglich den formalen Rahmen. Verlasse dich zudem nicht auf Zusammenfassungen, sondern auf den amtlichen Wortlaut und eine individuelle Prüfung. Die maßgeblichen Hinweise zur Abkommenslage folgen im aufklappbaren Block.

Die entscheidenden DBA-Artikel im Wortlaut (aufklappen)

Amtliche Abkommenstexte

Rentenartikel für Ukraine: Deutschland, Österreich und Schweiz

Die folgenden Zitate sind dem deutschen Wortlaut der verlinkten amtlichen Fundstellen entnommen. Wo kein umfassendes DBA besteht, derselbe Staat auf beiden Seiten betroffen ist oder ein amtlicher Text nicht belastbar auslesbar war, steht ausdrücklich nur der amtliche Link mit einem Zugriffshinweis.

Deutschland

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, und Renten, die einer solchen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen sowie Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, in dem Staat besteuert werden, aus dem diese Zahlungen stammen.

(3) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig an eine natürliche Person zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(4) Ruhegehälter und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften als Wiedergutmachung von infolge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder infolge von Militär- oder Zivildienst erlittenen Schäden zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder

b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Zahlungen von dem und für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland. Werden diese Zahlungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so gilt Artikel 15.

Österreich

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund eines staatlichen Pensionsplans als Teil des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch ungeachtet der lit. a dieses Absatzes nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Schweiz

DBA vorhanden

Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Redaktioneller Hinweis: Die Artikel zeigen die abkommensrechtliche Zuweisung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von innerstaatlichem Recht, Rentenart und persönlichem Sachverhalt ab.

Steuerniveau und Wegzug

Grundsätzlich, also unabhängig von der Kriegslage, gilt in der Ukraine ein vergleichsweise niedriges Steuerniveau bei der Einkommensteuer. Zu bedenken wäre bei jedem Wegzug aus Deutschland zudem die Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen ab 1 Prozent, die beim Wegzug in ein Nicht-EU-Land sofort greift. Angesichts der aktuellen Lage haben diese Fragen jedoch derzeit keine praktische Relevanz für einen Umzug. Sie werden hier nur genannt, um den formalen Rahmen vollständig abzubilden. Allgemeine Hinweise finden sich im Steueratlas.

Lebenshaltungskosten

Grundsätzlich, in Friedenszeiten, sind die Lebenshaltungskosten in der Ukraine sehr niedrig. Wohnen, Lebensmittel und Dienstleistungen kosteten dort deutlich weniger als in Westeuropa. Dieser Kostenvorteil ist unter Kriegsbedingungen jedoch ohne jede praktische Bedeutung. Dieser theoretische Vorteil ist unter den aktuellen Bedingungen jedoch ohne praktische Bedeutung, weil die Kriegslage einen Umzug ausschließt und weil Infrastruktur und Versorgung in weiten Teilen des Landes stark beeinträchtigt sind.

Für die Planung eines Ruhestands im Ausland spielt die Ukraine daher derzeit keine Rolle. Sie gehört unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht auf die Liste möglicher Ziele. Diese Einordnung ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum. Sie beruht ausschließlich auf der amtlichen Reisewarnung und der Kriegslage. Beides ist objektiv und sachlich nachvollziehbar und nicht Gegenstand einer Meinung. Genau darin liegt der besondere Wert einer nüchternen, faktenbasierten Darstellung. Wer die niedrigen Kosten Osteuropas sucht, findet in EU-Ländern wie Polen oder Rumänien sichere und rechtlich unkomplizierte Alternativen, die einen vergleichbaren Kostenvorteil ohne die Risiken einer Kriegslage bieten. Diese Länder werden weiter unten kurz eingeordnet. Sie zeigen, dass sich der Wunsch nach niedrigen Kosten auch sicher erfüllen lässt. Damit besteht kein Grund, die Risiken der ukrainischen Lage in Kauf zu nehmen.

Wohnen und Infrastruktur

Zum Thema Wohnen und Infrastruktur ist unter den aktuellen Bedingungen vor allem festzuhalten, dass die Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser in weiten Landesteilen durch Angriffe auf die Energieinfrastruktur beeinträchtigt ist und dass Versorgungsausfälle sich über Tage, in Einzelfällen über Wochen erstrecken können. Der Bahnverkehr ist stark belastet, der Luftraum gesperrt. Reisen innerhalb des Landes sind dadurch beschwerlich und mit Risiken verbunden. Verlässliche Verbindungen, wie sie ein geordneter Alltag braucht, bestehen nicht. Schon die einfache Frage der Mobilität ist damit nicht verlässlich zu beantworten.

Diese Umstände machen einen dauerhaften, planbaren Aufenthalt, wie ihn ein Ruhestand voraussetzt, gegenwärtig unmöglich. Planbarkeit und Verlässlichkeit sind unter Kriegsbedingungen nicht gegeben. Schon aus diesem Grund entfällt die Ukraine als Ruhestandsziel. Eine seriöse Immobilien- oder Wohnentscheidung lässt sich unter Kriegsbedingungen nicht treffen. Weder Preise noch Lage noch Sicherheit lassen sich verlässlich beurteilen. Eine langfristige Bindung an eine Immobilie wäre unter diesen Umständen unverantwortlich. Deshalb entfällt hier die sonst übliche Betrachtung von Miete, Kauf und Wohnorten. Diese Fragen ließen sich erst in einer stabilen Friedenslage sinnvoll behandeln.

Gesundheit und Pflege

Die Ukraine ist ein Drittstaat: Es gibt kein S1-Verfahren. Unabhängig davon ist das Gesundheitssystem durch den Krieg stark belastet, und die Versorgung ist vielerorts eingeschränkt. Ein Ruhestand setzt jedoch eine verlässliche medizinische Versorgung voraus, die unter den aktuellen Bedingungen nicht gewährleistet ist. Gerade im Alter ist eine funktionierende Gesundheitsversorgung unverzichtbar. Sie zählt zu den wichtigsten Voraussetzungen für ein Leben im Ausland überhaupt.

Beim Pflegegeld gilt allgemein: Die Geldleistung der deutschen Pflegeversicherung ist grundsätzlich weltweit exportierbar, sofern ein anerkannter Pflegegrad besteht und du versichert bleibst, während Sachleistungen außerhalb der EU und des EWR nicht gewährt werden. Für Österreich und die Schweiz gelten je eigene Regeln. Diese Hinweise sind hier jedoch rein theoretischer Natur, da ein Aufenthalt derzeit nicht in Betracht kommt. Sie werden nur der Vollständigkeit halber genannt. Praktische Schlüsse für einen Umzug lassen sich daraus nicht ziehen. Allgemeine Erläuterungen bietet der Guide Gesundheit.

Erbrecht und Vermögen

Auch die erbrechtliche Einordnung erfolgt hier nur der Vollständigkeit halber. Weil die Ukraine kein EU-Land ist, gälte die EU-Erbrechtsverordnung dort nicht, sodass eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament und eine sorgfältige Nachlassplanung wichtig wären. Rechne bei der Steuer immer gegen die Heimat: In Deutschland greift die Erbschaftsteuer über einen Fünf-Jahres-Nachlauf und stets bei deutschem Inlandsvermögen, Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer, und in der Schweiz ist sie kantonal. Die Grundlagen erläutert das Europäische Justizportal, siehe auch den Guide Nachlass.

Für dein Vermögen gilt ohnehin die Grundregel, den Schwerpunkt in stabilen Rechtsordnungen zu halten. Diese Regel gilt überall, in einem Kriegsgebiet aber mit besonderem Nachdruck. Gerade in einem von Krieg betroffenen Land wäre es unverantwortlich, wesentliche Vermögenswerte vor Ort zu halten. Der Schutz des Vermögens spricht eindeutig für eine Verwahrung außerhalb des Landes. Vor Ort sollte allenfalls der laufende Bedarf gehalten werden, sofern überhaupt. Ein erheblicher Teil des Vermögens gehört in stabile Rechtsordnungen wie die Schweiz oder Singapur, ergänzt um Sachwerte. Das dient dem Schutz und der Diversifikation und geschieht vollständig transparent. Gerade in unsicheren Zeiten ist ein solcher Schutz von besonderer Bedeutung. Eine Anleitung bietet FreedomBanking Plus und der Guide Finanzen; zur Verwahrung von physischem Gold außerhalb des Bankensystems siehe AssetProtection Plus und den Guide Vermögensschutz.

Aufenthalt und Staatsbürgerschaft

Fragen des dauerhaften Aufenthalts und der Staatsbürgerschaft sind unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht relevant, weil ein Umzug zu Ruhestandszwecken nicht in Betracht kommt. Die Ukraine ist zwar seit 2022 EU-Beitrittskandidat, aber kein EU-Mitglied, sodass für Aufenthaltsfragen die Regeln eines Drittstaats gälten. Ein möglicher Beitritt läge in fernerer Zukunft und ändert an der heutigen Lage nichts.

Zur allgemeinen Einordnung sei lediglich erwähnt, dass bei der Doppelpassfrage grundsätzlich gilt: Deutschland erlaubt seit Juni 2024 generell die Mehrstaatigkeit, die Schweiz akzeptiert Doppelbürgerschaft seit 1992, und Österreich ist streng und verlangt in der Regel vorab eine Beibehaltungsbewilligung. Diese Regeln gelten allgemein, unabhängig vom jeweiligen Zielland. Für die Ukraine sind sie derzeit jedoch ohne praktische Relevanz. Für die aktuelle Situation der Ukraine hat dies jedoch keine praktische Bedeutung. Solche Fragen stellen sich erst, wenn ein Aufenthalt überhaupt möglich wäre. Bis dahin sind sie ohne praktische Bedeutung.

Gesellschaft, Sprache und Kultur

Die Ukraine hat eine reiche Kultur und eine lange Geschichte, mit bedeutenden Städten wie Kiew, Lwiw und Odessa und Landschaften von den Karpaten bis zur Schwarzmeerküste. In Friedenszeiten zog das Land Reisende mit seiner Architektur, seiner Küche und seiner Gastfreundschaft an. Kiew, Lwiw und Odessa galten als lebendige, geschichtsträchtige Städte. Ihre Architektur und ihr kulturelles Leben zogen viele Besucher an. Museen, Theater und historische Viertel prägten das Bild dieser Städte. Dieses kulturelle Erbe besteht fort, auch wenn es derzeit in den Hintergrund tritt. Gesprochen werden Ukrainisch und, verbreitet, Russisch. In Friedenszeiten galt das Land als gastfreundlich und kulturell vielfältig. Diese Eigenschaften bestehen fort, sind aber derzeit von den Umständen des Krieges verdeckt.

Diese kulturellen Aspekte werden hier genannt, um ein faires Bild des Landes zu zeichnen, das über die aktuelle Kriegslage hinausreicht. Die Ukraine ist mehr als der Krieg, der sie derzeit prägt. Sie ändern jedoch nichts an der Kernaussage dieses Beitrags: Solange Krieg herrscht und eine Reisewarnung besteht, ist ein Ruhestand in der Ukraine kein praktisches Ziel. Diese Aussage steht unabhängig von allen kulturellen oder wirtschaftlichen Vorzügen des Landes. Die Darstellung erfolgt sachlich und ohne Wertung der politischen Fragen; hierzu nimmt dieser Beitrag bewusst keine Stellung. Im Vordergrund steht allein die praktische Frage der Sicherheit und Machbarkeit.

Die realistische Einordnung

Fassen wir die Lage nüchtern zusammen. Die Ukraine mag in Friedenszeiten günstig und kulturell reich sein, doch derzeit herrscht Krieg, und das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in das gesamte Land. An dieser Ausgangslage ändern auch die formal fortbestehenden steuerlichen Regeln nichts. Für einen Ruhestand im Ausland bedeutet das, dass die Ukraine gegenwärtig ausscheidet, unabhängig davon, wie günstig oder attraktiv das Land unter normalen Umständen wäre. Diese Einschätzung folgt allein aus der Sicherheitslage, nicht aus einer Bewertung des Landes selbst. Sie kann sich ändern, sobald sich die Lage grundlegend ändert.

Wer sich dennoch mit dem Land verbunden fühlt, etwa aus familiären Gründen, sollte jede Reise ausschließlich anhand der tagesaktuellen Hinweise des Auswärtigen Amts und mit größter Vorsicht planen. In solchen Fällen ist eine sorgfältige, professionelle Vorbereitung unerlässlich. Dazu gehören Warn-Apps für Luftalarme und die Kenntnis der nächstgelegenen Schutzräume. Auch die Eintragung in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ist in solchen Fällen ratsam. Sie ermöglicht es, im Notfall schneller erreicht und unterstützt zu werden. Für die Suche nach einem günstigen Ruhestandsziel in Osteuropa bieten sich hingegen sichere Alternativen in der Europäischen Union an, die vergleichbare Vorteile ohne die Risiken einer Kriegslage bieten und rechtlich unkompliziert sind. Diese Wahl ist nicht nur sicherer, sondern auch deutlich einfacher umzusetzen. Sie erlaubt es, die gewünschten Vorzüge ohne Verzicht auf Sicherheit zu verwirklichen.

Sichere Alternativen in Osteuropa

Wer die niedrigen Kosten und die osteuropäische Kultur schätzt, findet in mehreren EU-Ländern attraktive und sichere Ziele. Der Wunsch nach einem günstigen Leben in Osteuropa lässt sich dort verantwortbar erfüllen. Polen und Rumänien etwa bieten deutlich günstigere Lebenshaltungskosten als Westeuropa, verbunden mit allen rechtlichen Vorteilen einer EU-Mitgliedschaft, darunter die Freizügigkeit und das S1-Verfahren für die Krankenversicherung. Beide Länder haben zudem eine gewachsene Infrastruktur und eine funktionierende Gesundheitsversorgung. Für einen sorgenfreien Ruhestand sind das entscheidende Voraussetzungen. Sie fehlen der Ukraine unter den aktuellen Bedingungen des Krieges vollständig.

Diese Alternativen sind nicht nur sicher, sondern auch praktisch: Als EU-Bürger brauchst du keine gesonderte Aufenthaltsgenehmigung, die Gesundheitsversorgung ist geregelt, und die EU-Erbrechtsverordnung schafft Klarheit im Nachlass. Damit entfallen viele der Hürden, die bei einem Drittstaat zu bedenken wären. Der Umzug lässt sich damit rechtlich einfach und ohne besondere Risiken gestalten. Weitere Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Länderseiten. Damit lassen sich die Vorzüge, die man sich von einem günstigen osteuropäischen Ziel erhofft, verwirklichen, ohne die gravierenden Risiken der aktuellen ukrainischen Lage in Kauf zu nehmen. Für die meisten Ruheständler ist das der klar vernünftigere Weg. Er verbindet die erhofften Vorteile mit der notwendigen Sicherheit.

Erste Schritte: Deine Checkliste

  1. Reisewarnung beachten: Die landesweite Warnung des Auswärtigen Amts ist maßgeblich.
  2. Tagesaktuelle Hinweise prüfen, da sich die Lage ändern kann.
  3. Von einem Umzug absehen, solange die Kriegslage und die Warnung bestehen.
  4. Sichere Alternativen prüfen, etwa EU-Länder wie Polen oder Rumänien.
  5. Steuerliche Fragen nur theoretisch betrachten, ohne praktische Umzugsplanung.
  6. Vermögen ohnehin außerhalb halten und in stabilen Rechtsordnungen sichern.
  7. Bei familiären Bindungen jede Reise nur mit größter Vorsicht und amtlicher Prüfung planen.
  8. Individuelle Beratung einholen, bevor irgendein Schritt erwogen wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich derzeit meinen Ruhestand in der Ukraine verbringen? Nein. Es besteht eine landesweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts, und das Land befindet sich im Krieg. Ein Ruhestand vor Ort ist unter den aktuellen Bedingungen kein praktisches Ziel.

Gilt das Steuerabkommen mit Deutschland weiter? Ja. Das Abkommen von 1995 ist auch unter den gegenwärtigen Umständen weiter anzuwenden; ein neues wurde 2026 unterzeichnet, tritt aber erst nach der Ratifizierung in Kraft. Die Sicherheitslage bleibt aber das maßgebliche Kriterium.

Wo wird meine deutsche Rente besteuert? Nach dem Abkommen bleibt die gesetzliche Rente in Deutschland steuerpflichtig, ebenso die Beamtenpension; die private Vorsorge wird der Ukraine zugeordnet. Diese Frage ist derzeit jedoch von untergeordneter Bedeutung. Sie wäre erst dann relevant, wenn ein Aufenthalt überhaupt verantwortbar wäre. Bis dahin bleibt die steuerliche Betrachtung rein theoretisch.

Ist die Ukraine ein EU-Land? Nein. Die Ukraine ist seit 2022 EU-Beitrittskandidat, aber kein Mitglied. Für Aufenthalts- und Sozialfragen gelten daher die Regeln eines Drittstaats.

Welche sicheren Alternativen gibt es? EU-Länder wie Polen oder Rumänien bieten niedrige Kosten und osteuropäische Kultur mit allen Vorteilen der EU-Mitgliedschaft und ohne die Risiken einer Kriegslage.

Wo finde ich verlässliche Informationen zur Lage? Ausschließlich bei den tagesaktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts, die laufend aktualisiert werden.

Fazit

Die Ukraine ist ein kulturell reiches Land, das in Friedenszeiten mit sehr niedrigen Kosten und Gastfreundschaft aufwartet. Für die Frage eines Ruhestands im Ausland ist jedoch eine Tatsache allem übergeordnet: Das Land befindet sich im Krieg, und das Auswärtige Amt hat eine landesweite Reisewarnung erlassen. Diese Lage überlagert jede steuerliche oder finanzielle Überlegung, auch wenn der steuerliche Rahmen mit dem Abkommen von 1995 formal fortbesteht und die gesetzliche Rente in Deutschland verbleibt. Der Rahmen ändert nichts daran, dass ein Umzug derzeit ausgeschlossen ist. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist ein Ruhestand in der Ukraine kein praktisches Ziel. Wer die Vorzüge eines günstigen osteuropäischen Landes sucht, findet in sicheren EU-Ländern wie Polen oder Rumänien verantwortbare Alternativen. Diese bieten die gewünschten Vorteile, ohne die Risiken der aktuellen Lage. Für die Ukraine selbst gilt: Maßgeblich sind allein die tagesaktuellen Hinweise des Auswärtigen Amts, und dieser Beitrag versteht sich als sachliche Einordnung, nicht als Empfehlung. Er soll ein realistisches Bild vermitteln und vor unüberlegten Schritten bewahren. Sobald sich die Lage grundlegend ändert, wäre eine neue Einschätzung angebracht.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Sicherheitsberatung. Die Sicherheitslage kann sich kurzfristig ändern; maßgeblich sind ausschließlich die tagesaktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts. Steuerregeln, Abkommensstatus und Fristen können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab.

Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07