Singapur ist ein weltklasse Stadtstaat: extrem sicher, blitzsauber, hocheffizient, multikulturell und mit einer der besten Gesundheitsversorgungen der Welt. In internationalen Rankings zu Lebensqualität und Sicherheit steht die Stadt regelmäßig ganz oben. Diese Spitzenstellung zieht Fachkräfte und Vermögende aus aller Welt an. Für Ruheständler aus dem deutschsprachigen Raum hat die Löwenstadt starke Vorzüge: Englisch ist Amtssprache, das Steuersystem ist territorial und kennt weder Kapitalertrag- noch Erbschaftsteuer, und mit Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehen umfassende Doppelbesteuerungsabkommen. Doch so glänzend das Bild ist, gehört zu einer ehrlichen Planung ein klarer Blick auf zwei Punkte: die sehr hohen Lebenshaltungskosten und das fehlende Rentnervisum, das Singapur zu einem exklusiven Ziel macht, das sich realistisch nur Vermögende mit einem Weg zum Aufenthalt erschließen. Dieser Leitfaden ordnet die harten Fakten: Steuern und Rente, Aufenthalt, Kosten, Gesundheit, Sicherheit, Erbe und den Weg dorthin, jeweils getrennt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

EntscheidungsakteSingapur
Status
Drittstaat
Währung
Singapur-Dollar (SGD)
DBA-Prüfung
Deutschland · Österreich · Schweiz
Redaktion
Stand 2026-07

Für wen passt Singapur?

Singapur passt zu vermögenden, weltgewandten Menschen, die höchste Lebensqualität, Sicherheit, exzellente Medizin und ein englischsprachiges, effizientes Umfeld schätzen und die sehr hohen Kosten tragen können, sowie einen Weg zum Aufenthalt haben, etwa über eine erhebliche Investition oder familiäre Bindungen. Für diesen Kreis ist Singapur eines der attraktivsten Ziele überhaupt. Kaum ein anderer Ort verbindet Sicherheit, Effizienz und steuerliche Vorteile auf so hohem Niveau.

Kritisch und ehrlich zu prüfen sind die sehr hohen Kosten und der Aufenthalt, denn ein klassisches Rentnervisum fehlt. Wer diese beiden Hürden nehmen kann, findet in Singapur ein außergewöhnlich sicheres, gepflegtes und steuerlich effizientes Zuhause. Für alle anderen bleibt der Stadtstaat eher ein beeindruckendes Reiseziel als ein realistischer Wohnort. Ein längerer Besuch vermittelt dennoch einen guten Eindruck von der Löwenstadt.

Der Reiz: Weltklasse, Sicherheit und Steuersystem

Der Reiz Singapurs liegt in einer starken Summe. Da ist die höchste Lebensqualität mit exzellenter Infrastruktur, Medizin und Gastronomie. Der Stadtstaat gilt weltweit als Vorbild für Ordnung und Funktionalität. Vieles funktioniert hier reibungsloser als in den meisten anderen Metropolen. Diese Verlässlichkeit ist einer der wichtigsten Gründe für die hohe Zufriedenheit der Bewohner. Da ist die außergewöhnliche Sicherheit mit sehr niedriger Kriminalität. Auch abends und in der Nacht gilt Singapur als eine der sichersten Städte der Welt. Da ist das englischsprachige, effiziente Umfeld, das den Alltag enorm erleichtert. Behördengänge und Alltag sind hier unkompliziert und gut organisiert. Digitale Verwaltung und klare Abläufe sparen viel Zeit und Mühe. Viele Behördengänge lassen sich bequem online erledigen. Das erspart Wartezeiten und macht den Alltag angenehm effizient. Und da ist das attraktive Steuersystem mit territorialer Besteuerung, ohne Kapitalertrag- und ohne Erbschaftsteuer. Diese Kombination macht Singapur für den passenden Menschen zu einem Spitzenziel. Nur wenige Länder bieten eine derart hohe Lebensqualität auf so engem Raum. Dahinter steht eine jahrzehntelange, konsequente Stadtentwicklung.

Der Aufenthalt: kein Rentnervisum, hohe Hürde

Ehrlich und deutlich: Singapur bietet kein Rentnervisum. Der Aufenthalt ist die eigentliche Hürde und führt in der Regel über einen Employment Pass für Berufstätige, einen EntrePass für Unternehmer oder das Global Investor Programme für sehr vermögende Personen und Family Offices mit erheblicher Investition. Jeder dieser Wege stellt eigene, teils hohe Anforderungen. Das Global Investor Programme etwa richtet sich an sehr vermögende Personen mit erheblichem Kapitaleinsatz. Für den klassischen Ruheständler ohne diese Voraussetzungen ist ein dauerhafter Aufenthalt schwierig. Es lohnt sich, den passenden Weg früh und mit fachkundiger Begleitung zu prüfen.

Damit ist Singapur nicht auf zuwandernde Ruheständler eingerichtet, sondern öffnet sich vor allem Vermögenden mit einem Investitionsweg oder Menschen mit familiären Bindungen. Das unterscheidet Singapur deutlich von Ländern mit eigenem Rentnervisum. Prüfe die aktuellen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde und plane den Aufenthalt sehr früh; er entscheidet über die Machbarkeit. Mehr zur Systematik im Guide Rentnervisa.

Steuern

Wer welche Rente wo versteuert

Erfreulich ist, dass mit allen drei deutschsprachigen Ländern umfassende Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, mit Deutschland (angewendet seit 2007, ergänzt 2021), mit Österreich (seit 2011) und mit der Schweiz (seit 2012). Nach dem Abkommen mit Deutschland bleibt die gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland steuerpflichtig, ebenso die Beamtenpension. Ein Steuervorteil bei der gesetzlichen Rente entsteht dadurch nicht. Die private und betriebliche Altersvorsorge wird dagegen dem Wohnsitzstaat Singapur zugeordnet, wo sie wegen des territorialen Systems oft niedrig oder gar nicht besteuert wird. Hierin liegt für viele der eigentliche steuerliche Reiz des Standorts.

Für Österreich und die Schweiz gilt die gleiche Grundstruktur: Bezüge aus öffentlichen Kassen sowie die staatliche Grundsicherung bleiben tendenziell im Herkunftsland, während sonstige Renten dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden; die genaue Behandlung, etwa von AHV und Pensionskasse, ist im Einzelfall zu klären. Die Unterschiede zwischen den drei Ländern liegen im Detail und sollten individuell geprüft werden. In allen Fällen gilt: Verlasse dich nicht auf Zusammenfassungen, sondern auf den amtlichen Wortlaut und eine individuelle Prüfung. Die maßgeblichen Abkommenstexte im Wortlaut folgen im aufklappbaren Block.

Die entscheidenden DBA-Artikel im Wortlaut (aufklappen)

Amtliche Abkommenstexte

Rentenartikel für Singapur: Deutschland, Österreich und Schweiz

Die folgenden Zitate sind dem deutschen Wortlaut der verlinkten amtlichen Fundstellen entnommen. Wo kein umfassendes DBA besteht, derselbe Staat auf beiden Seiten betroffen ist oder ein amtlicher Text nicht belastbar auslesbar war, steht ausdrücklich nur der amtliche Link mit einem Zugriffshinweis.

Deutschland

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Ruhegehälter, Renten

und ähnliche Vergütungen

Pensions, Annuities

and Similar Payments

(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem

anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(1) Pensions and similar payments or annuities paid to a

resident of a Contracting State from the other Contracting State

shall be taxable only in the first-mentioned State.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, können abweichend von Absatz 1

nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1 above,

payments received by an individual being a resident of a Contracting State from the statutory social insurance of the other

Contracting State shall be taxable only in that other State.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person für Schäden zahlt, die

als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung

oder des Wehr- oder Ersatzdienstes entstanden sind (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(3) Notwithstanding the provisions of paragraph 1 above,

recurrent or non-recurrent payments made by one of the Contracting States or a political subdivision thereof to a person

resident in the other Contracting State for damages sustained

as a result of war or political persecution or of military or civil

service (including restitution payments) shall be taxable only in

the first-mentioned State.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag,

der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich

oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert

bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(4) The term “annuities” means certain amounts payable

periodically at stated times, for life or for a specified or ascertainable period of time, under an obligation to make the payments in return for adequate and full consideration in money or

money’s worth.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Öffentlicher Dienst

Government Service

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner

Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen

juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an

eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste

gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können

jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche

Person in diesem Staat ansässig ist und

(1) Salaries, wages and other similar remuneration, other

than pensions, paid by a Contracting State, a Land, a political

subdivision or a local authority thereof or some other legal

entity under public law of that State to an individual in respect

of services rendered to that State, a Land, a political subdivision

or a local authority thereof or some other legal entity under

public law shall be taxable only in that State. However, such

salaries, wages and other similar remuneration shall be taxable

only in the other Contracting State if the services are rendered

in that State and if the individual is a resident of that State and:

a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

a) is a national of that State; or

b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig

geworden ist, um die Dienste zu leisten.

b) did not become a resident of that State solely for the purpose of rendering the services.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 18 gilt Folgendes:

(2) Notwithstanding the provisions of Article 18,

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner

Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer

anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses

Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat,

einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder

einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts

geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem

Staat besteuert werden.

a) Pensions paid by a Contracting State, a Land, a political

subdivision or a local authority thereof or some other legal

entity under public law of that State to an individual in

respect of services rendered to that State, a Land, a political

subdivision or a local authority thereof or some other legal

entity under public law shall be taxable only in that State.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in

diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses

Staates ist.

b) However, such pensions shall be taxable only in the other

Contracting State if the individual is a resident of that State

and a national of that State.

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2006

943

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht

werden, sind die Artikel 15, 16 oder 18 anzuwenden.

(3) The provisions of Articles 15, 16 and 18 shall apply to

salaries, wages and other similar remuneration and pensions in

respect of services rendered in connection with a business carried on by a Contracting State, a Land, a political subdivision or

a local authority thereof or some other legal entity under public

law of that State.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer

anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses

Staates aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, einem

seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung

entsandt worden sind.

(4) The provisions of paragraph 1 above shall likewise apply

in respect of salaries, wages and other similar remuneration

paid, under a development assistance programme of a Contracting State, a Land, a political subdivision or a local authority

thereof or some other legal entity under public law of that State,

out of funds exclusively supplied by that State, Land, political

subdivision, local authority or other legal entity under public

law, to a specialist or volunteer seconded to the other Contracting State with the consent of that other State.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von dem oder für das Goethe-Institut der

Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen

Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Gehälter,

Löhne und ähnlichen Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.

(5) The provisions of paragraph 1 above shall likewise apply

in respect of salaries, wages and other similar remuneration

paid by or for the Goethe Institute of the Federal Republic of

Germany. Corresponding treatment of the salaries, wages and

other similar remuneration of other comparable institutions of

the Contracting States may be arranged by the competent

authorities by mutual agreement. If such salaries, wages and

other similar remuneration are not taxed in the State where the

institution was founded, the provisions of Article 15 shall apply.

Österreich

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an

eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des

öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist,

um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft

oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen

Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. 1630

BGBl. III – Ausgegeben am 12. November 2002 – Nr. 248

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften

oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Schweiz

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliessen.

6. Zu Art. 26

(a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem Hoheitsgebiet verfügbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen

eingesetzt hat.

(b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung

dienen («fishing expeditions»).

(c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Angaben, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens

nach Artikel 26 des Abkommens an die zuständige Behörde des ersuchten

Staates zu liefern hat, die nachstehenden umfassen:

(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das

Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen, die Erheblichkeit dieser Informationen für das Ersuchen sowie Angaben hinsichtlich der

Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten

Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates vorliegen oder sich im Besitz

oder in der Verfügungsmacht einer Person im ersuchten Staat befinden;

(vi) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten

Informationen;

(vii) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem Hoheitsgebiet

verfügbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen eingesetzt hat;

und

22 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen. Abk. mit Singapur

0.672.968.91

(viii) irgendwelche weitere Informationen, die der Ausführung des Ersuchens dienen können.

Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen

enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i)

bis (viii) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch

nicht behindern.

(d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder

spontaner Basis auszutauschen.

(e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs

von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des

Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes

Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Singapur, am 24. Februar 2011, im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die

Regierung der Republik Singapur:

Jörg Alois Reding

Moses Lee

23 0.672.968.91

Doppelbesteuerung

Übersetzung5

Verständigungsvereinbarung6

betreffend die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen,

unterzeichnet am 24. Februar 2011 in Singapur

Abgeschlossen am 29. Mai 2012

In Kraft getreten am 1. August 2012

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik

Singapur haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend

die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik

Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen (hiernach «Abkommen»), unterzeichnet am 24. Februar 2011 in Singapur.

In Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss.

Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i)

den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation

dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, und (vi) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der

verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während

die Unterabsätze (i)–(viii) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthalten,

die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Unterabsätze (i)–(viii) so auszulegen

sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch nach

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Art. 19

Öffentlicher Dienst

1. (a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat,

einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder

Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die

diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körperschaft geleisteten Dienste

gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat

geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder

(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um

die Dienste zu leisten.

2. (a) Ungeachtet von Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,

die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder

einer seiner lokalen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen

Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste

gezahlt werden, die sie diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körperschaft geleistet hat, nur in diesem Staat besteuert werden.

(b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert

werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates

oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder

Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17

und 18 anwendbar.

Art. 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat

ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält,

dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus

Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

13 0.672.968.91

Art. 21

Doppelbesteuerung

Andere Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur

in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

3. Ungeachtet von Absatz 1 können Entnahmen durch eine in der Schweiz ansässige

Person von ihrem «Supplementary Retirement Scheme»-Konto nach Artikel 10L des

singapurischen Einkommensteuergesetzes (Kapitel 134) (überarbeitete Auflage von

2008) nur in Singapur besteuert werden, und Zahlungen aus einem individuellen

Vorsorgeplan, der mit anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vergleichbar ist, an eine in Singapur ansässige

Person können nur in der Schweiz besteuert werden.

Art. 22

Überweisungsvorbehalt

1. Wenn nach diesem Abkommen (mit oder ohne andere Bedingungen) Einkünfte

aus schweizerischen Quellen in der Schweiz von der Besteuerung befreit sind oder

nur zu einem ermässigten Satz besteuert werden können und diese Einkünfte nach

der in Singapur geltenden Gesetzgebung dort nicht mit dem vollen Betrag, sondern

nur mit dem Betrag steuerpflichtig sind, der nach Singapur überwiesen oder dort

bezogen wird, so gilt die nach diesem Abkommen in der Schweiz zu gewährende

Steuerbefreiung oder Steuerermässigung nur für die nach Singapur überwiesenen

oder dort bezogenen Beträge.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als könne er angewendet werden, wenn Singapur Einkünfte im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, die von ausserhalb

Singapur bezogen werden, von der Besteuerung befreit. In diesem Fall gilt die nach

diesem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerbefreiung oder Steuerermässigung für den ganzen Betrag der Einkünfte aus Quellen in der Schweiz, der in

Singapur von der Steuer befreit ist.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(a) Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz und

können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden, so rechnet Singapur, nach Massgabe seiner Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer, die

2

14

SR 831.40 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen. Abk. mit Singapur

0.672.968.91

unmittelbar oder im Abzugsweg bezahlte schweizerische Steuer auf die für

die Einkünfte dieser ansässigen Person zu zahlende singapurische Steuer an.

Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Singapur ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über 10 Prozent des Aktienkapitals der erstgenannten Gesellschaft

verfügt, so wird bei der Anrechnung die von der erstgenannten Gesellschaft

auf ihrem Gewinn zu entrichtende schweizerische Steuer berücksichtigt.

(b) Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, so befreit Singapur diese Einkünfte von der Steuer in Singapur, wenn die im singapurischen «Income Tax Act» vorgesehenen Befreiungsvoraussetzungen

für ausserhalb von Singapur bezogene Einkünfte erfüllt sind.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem

Abkommen in Singapur besteuert werden können, so nimmt die Schweiz,

unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus;

sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,

wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen

wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher

Gewinne in Singapur nachgewiesen wird.

(b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Singapur besteuert werden

können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine

Entlastung. Die Entlastung besteht:

(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10, 11 oder 12 in Singapur erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den

Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht

übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Singapur besteuert

werden können;

(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder

(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder

Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im

Abzug der in Singapur erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen

Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen

des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

(c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden einer in Singapur ansässigen Gesellschaft vereinnahmt, geniesst bei der Erhebung der

schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun-

15 0.672.968.91

Doppelbesteuerung

gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 24

Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen

Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates

im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die

Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie

einen Vertragsstaat:

(a) den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen

Personen gewährt; oder

(b) Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die er seinen Staatsangehörigen, die nicht in diesem Staat ansässig sind, oder solchen anderen in der

Steuergesetzgebung dieses Staates näher beschriebenen Personen gewährt.

4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren

solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Gewährt ein Vertragsstaat seinen Staatsangehörigen Steuererleichterungen, die

zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung

mit seiner nationalen Politik und Kriterien bestimmt sind, so ist dies nicht als Diskriminierung unter diesem Artikel auszulegen.

6. Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommen sind.

Art. 25

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder

beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die

diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern

ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertrags16 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen. Abk. mit Singapur

0.672.968.91

staates, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren

nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem

Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich,

den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in

gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber

beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im

Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung der

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung

des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern

voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung

nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1

nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso

geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich

der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der

Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten

Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur

für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen

Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

(a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der

Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;

(b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;

(c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder

deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

17 0.672.968.91

Doppelbesteuerung

4. Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt der

andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden

Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die

jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von

Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an

solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer

Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder

Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. In der Schweiz verfügen die Steuerbehörden für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender

Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über die Befugnis, die Offenlegung der

in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. Ist Singapur der ersuchte

Vertragsstaat, so stellt es sicher, dass die Steuerbehörden nach innerstaatlichem

Recht über die Befugnis verfügen, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten

Informationen durchzusetzen.

Art. 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer

Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern

diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Art. 28

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am letzten Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten auf

diplomatischem Weg einander darüber notifizieren, dass die letzte der notwendigen

Massnahmen getroffen worden ist, um dem Abkommen in der Schweiz und in

Singapur Gesetzeskraft zu verleihen; in diesem Fall findet das Abkommen Anwendung:

(a) in der Schweiz:

(i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am

oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden,

(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres

beginnen,

(iii) hinsichtlich Artikel 26 auf Anfragen, die am oder nach dem Datum des

Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen für Steuerperioden betreffen, die am oder nach dem 1. Januar des

auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres beginnen;

18 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen. Abk. mit Singapur

0.672.968.91

(b) in Singapur:

(i) hinsichtlich der zu zahlenden Steuern für Veranlagungsjahre, die am

oder nach dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten

dieses Protokolls beginnen,

(ii) hinsichtlich Artikel 26 auf Anfragen, die am oder nach dem Datum des

Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen für zu zahlende Steuern für Veranlagungsjahre betreffen, die am

oder nach dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten

dieses Protokolls beginnen.

2. Das am 25. November 19753 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist

für alle unter dieses Abkommen fallenden Fälle nicht mehr anwendbar ab dem

Zeitpunkt, an dem das vorliegende Abkommen anwendbar wird.

3. Ungeachtet von Absatz 2 bleiben Zinsen oder Lizenzgebühren von der singapurischen Steuer befreit und gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung für

10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen beziehungsweise eine Entlastung für

5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren während eines Zeitraums von fünf

Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wenn:

(a) Zinsen, die aus Singapur stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person aufgrund eines Darlehens oder eines anderen Schuldverhältnisses gezahlt werden, das vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von der zuständigen Behörde von Singapur nach Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens vom

25. November 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen genehmigt worden

ist;

(b) Lizenzgebühren, die aus Singapur stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

von der zuständigen Behörde von Singapur nach Artikel 12 Absatz 3 des

Abkommens vom 25. November 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen genehmigt worden sind.

Die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens finden

sinngemäss Anwendung.

Art. 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter

3

[AS 1977 118]

19 0.672.968.91

Doppelbesteuerung

Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:

(a) in der Schweiz:

(i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am

oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahre gezahlt oder gutgeschrieben werden,

(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen.

(b) in Singapur:

hinsichtlich der zu zahlenden Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder

nach dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach der Kündigung beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Singapur, am 24. Februar 2011, im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die

Regierung der Republik Singapur:

Jörg Alois Reding

Moses Lee

20 Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen. Abk. mit Singapur

0.672.968.91

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur haben

anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen

wurde, vereinbart, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

1. Zu den Art. 4 und 19

Der Ausdruck «Körperschaft des öffentlichen Rechts» bedeutet eine Körperschaft,

die aufgrund eines Gesetzes eines Vertragsstaates oder einer politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft dieses Staates errichtet worden ist und Funktionen

ausübt, die sonst von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen

Körperschaft ausgeübt werden.

Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bestätigt der zuständigen Behörde des

anderen Vertragsstaates auf Anfrage, dass ein bestimmter Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaates ist.

2. Zu Art. 7

Hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit

ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat durch eine dort gelegene

Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt,

die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen

Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder

Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage

oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen

oder Anlagen oder öffentliche Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die

Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags

ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des

Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das

Unternehmen ansässig ist4.

4

Nachträgliche Ergänzung gemäss englischer Originalfassung.

21 0.672.968.91

Doppelbesteuerung

3. Zu den Art. 7 und 12

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benützung oder das Recht auf Benützung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne

von Artikel 7 darstellen.

4. Zu Art. 8

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 des Abkommens auf Zinsen nach

Redaktioneller Hinweis: Die Artikel zeigen die abkommensrechtliche Zuweisung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von innerstaatlichem Recht, Rentenart und persönlichem Sachverhalt ab.

Das territoriale System und der Wegzug

Singapur besteuert nach dem Territorialprinzip: Ausländische Einkünfte, die nicht nach Singapur überwiesen werden, bleiben in der Regel steuerfrei, und es gibt keine Kapitalertragsteuer und keine Erbschaftsteuer. Die Einkommensteuer ist progressiv und reicht von 0 bis 24 Prozent, wobei die ersten rund 20.000 Singapur-Dollar steuerfrei sind. Damit bleibt die persönliche Steuerbelastung auch bei mittleren Einkommen überschaubar. Im internationalen Vergleich ist die Einkommensteuer moderat. Diese Struktur ist für Vermögende sehr attraktiv, besonders für ausländische Kapitalerträge. Wer sein Vermögen international strukturiert, kann davon erheblich profitieren. Voraussetzung ist eine saubere, transparente Gestaltung mit fachkundiger Begleitung. Für die reine gesetzliche Rente bringt sie dagegen keinen unmittelbaren Vorteil. Der Vorteil liegt vor allem bei privaten Renten, Kapitalerträgen und internationalen Strukturen. Für diese Einkunftsarten ist das territoriale System besonders vorteilhaft. Vor dem Wegzug ist die deutsche Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen ab 1 Prozent zu bedenken, die beim Wegzug in ein Nicht-EU-Land sofort greift. Die Details findest du im Steueratlas.

Lebenshaltungskosten

Der ehrlichste Vorbehalt betrifft die Kosten: Singapur zählt zu den teuersten Städten der Welt. Besonders Wohnraum ist knapp und teuer, eine mittelgroße Wohnung in guter Lage kostet leicht mehrere Tausend Singapur-Dollar im Monat. Der Wohnungsmarkt steht seit Jahren unter Druck, und die Mieten sind entsprechend hoch. Auch außerhalb der zentralen Lagen bleibt Wohnen ein großer Kostenfaktor. Auch der Besitz eines Autos ist durch das Zulassungssystem extrem teuer, und internationale Schulen sowie viele Dienstleistungen sind kostspielig. Ein eigenes Auto ist für die meisten Zugezogenen weder nötig noch sinnvoll. Der hervorragende öffentliche Nahverkehr macht ein Fahrzeug in den meisten Fällen überflüssig.

Für Ruheständler bedeutet das: Singapur ist realistisch ein Ziel für Vermögende mit entsprechenden Rücklagen oder hohem laufenden Einkommen. Ohne solide finanzielle Grundlage lässt sich der hohe Lebensstandard nicht dauerhaft halten. Wer den Lebensstandard schätzt und die Kosten tragen kann, erhält dafür eine außergewöhnliche Lebensqualität; wer auf eine durchschnittliche Rente angewiesen ist, wird hier hingegen an Grenzen stoßen. Die Kosten sind damit der entscheidende Filter für die Frage, ob Singapur infrage kommt. Diese ehrliche Einordnung steht bewusst im Vordergrund. Sie schützt vor Enttäuschungen und teuren Fehlentscheidungen. Diese Kostenfrage gehört ganz nach oben in jede ehrliche Planung. Wer sie unterschätzt, riskiert, dass die Rechnung am Ende nicht aufgeht. Eine ehrliche Budgetplanung ist deshalb der erste Schritt jeder Überlegung.

Wohnen und Alltag

Beim Wohnen ist der Markt teuer und angespannt; die meisten Zugezogenen mieten, da der Immobilienerwerb für Ausländer stark reguliert und sehr kostspielig ist. Dafür ist die Wohnqualität hoch, die Anlagen sind gepflegt, und die Anbindung über den öffentlichen Nahverkehr ist exzellent. Der Nahverkehr gilt als einer der besten und saubersten der Welt.

Für den Ruhestand ist Singapur in vielerlei Hinsicht ideal ausgestattet: Barrierefreiheit, Sauberkeit, Sicherheit und die Nähe zu erstklassiger Medizin sind gegeben. Diese Faktoren machen den Alltag im Alter besonders angenehm und sicher. Wer die Mittel hat, findet hier ein sehr komfortables Umfeld. Die Herausforderung ist allein finanzieller Natur. Die klare Empfehlung lautet, zunächst zu mieten und die Kosten realistisch durchzurechnen, bevor man sich langfristig bindet. Mehr im Guide Immobilien.

Hilfe im Haushalt und Pflege

Haushaltshilfe ist in Singapur verbreitet und im Vergleich zu den übrigen Kosten erschwinglich, und die Versorgung ist gut organisiert. Für die Pflege im Alter stehen private, qualitativ hochwertige Angebote zur Verfügung, die allerdings ihren Preis haben. Die Qualität der Betreuung ist hoch, die Kosten sind es ebenfalls.

Beim Pflegegeld ist die Drittstaatenlage entscheidend: Die Geldleistung der deutschen Pflegeversicherung ist grundsätzlich weltweit exportierbar, sofern ein anerkannter Pflegegrad besteht und du in der Pflegeversicherung versichert bleibst. Sachleistungen dagegen gibt es außerhalb der EU und des EWR nicht. Für Österreich und die Schweiz gelten je eigene Regeln. Kläre deinen Anspruch vor dem Umzug mit deiner Pflegekasse.

Erbrecht und Erbschaftsteuer

Weil Singapur kein EU-Land ist, gilt die EU-Erbrechtsverordnung dort nicht. Aus Sicht Deutschlands und Österreichs richtet sich das anwendbare Recht nach den internationalen Erbrechtsregeln und dem Ort des Vermögens. Eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament und eine sorgfältige, grenzüberschreitende Nachlassplanung sind daher besonders wichtig. Ein klarer Vorteil ist, dass Singapur selbst keine Erbschaftsteuer erhebt. Für die Weitergabe von Vermögen ist das ein spürbarer Pluspunkt.

Rechne bei der Steuer dennoch immer gegen die Heimat: In Deutschland greift die Erbschaftsteuer über einen Fünf-Jahres-Nachlauf noch nach dem Wegzug und stets bei deutschem Inlandsvermögen; wohnt ein Erbe in Deutschland, unterliegt der weltweite Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer. Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer, in der Schweiz ist sie kantonal. Die Grundlagen erläutert das Europäische Justizportal, siehe auch unseren Guide Nachlass.

Krankenversicherung

Singapur ist ein Drittstaat: Es gibt kein S1-Verfahren, und die deutsche gesetzliche Krankenversicherung endet beim dauerhaften Wegzug in der Regel. Dafür ist die medizinische Versorgung weltweit führend, mit exzellenten Kliniken und Ärzten, was ein großer Pluspunkt gerade im Alter ist. Singapur zieht Patienten aus der gesamten Region an, die sich hier behandeln lassen. Das Land hat sich als Zentrum für Spitzenmedizin in Asien etabliert. Moderne Kliniken und international ausgebildete Ärzte prägen überall das Bild. Der Preis dafür ist allerdings hoch.

Deshalb ist eine leistungsfähige private Krankenversicherung unverzichtbar, die die hochwertige, aber teure Versorgung vor Ort abdeckt. Kläre deinen Versicherungsschutz sehr sorgfältig vor dem Umzug und plane die Kosten realistisch ein. Die Gesundheitskosten sind ein wesentlicher Teil des Budgets in Singapur. Anders als in vielen fernen Zielen geht es hier nicht um die Qualität, sondern allein um die Finanzierung. Die Versorgung selbst gehört zu den besten der Welt. Mehr zur grundsätzlichen Logik im Guide Gesundheit.

Banking und Vermögen

Singapur ist selbst eines der führenden Finanzzentren der Welt mit exzellenten Banken und hoher Rechtssicherheit; ein Konto vor Ort lässt sich mit Aufenthaltstitel eröffnen. Diese Stärke im Finanzbereich ist ein weiterer Grund für die Attraktivität des Standorts. Für den Alltag und die Vermögensverwaltung bietet der Stadtstaat erstklassige Bedingungen, und viele nutzen ihn ohnehin als sicheren Verwahrort. Politische Stabilität und ein starker Rechtsrahmen machen ihn dafür besonders geeignet. Damit ist Singapur nicht nur ein Wohn-, sondern auch ein Finanzstandort ersten Ranges.

Für dein Erspartes gilt die Grundregel jeder Ruhestandsplanung, wobei Singapur hier sogar zu den bevorzugten Standorten zählt: Ein erheblicher Teil des Vermögens sollte in stabilen Rechtsordnungen wie der Schweiz oder Singapur verwahrt und über Rechtsordnungen gestreut werden, ergänzt um Sachwerte. Das dient der Diversifikation und dem Schutz und geschieht vollständig transparent. Eine Anleitung bietet FreedomBanking Plus und der Guide Finanzen.

Physisches Gold und Edelmetalle

Physisches Gold gehört als Absicherung gegen Inflation und als Wert außerhalb des Bankensystems in viele Ruhestandsvermögen, und Singapur ist dafür einer der weltweit besten Standorte. Entscheidend ist die Lagerung außerhalb des Bankensystems, idealerweise in einem Hochsicherheitslager in Singapur oder der Schweiz, physisch zugeordnet und auf deinen Namen. Singapur bietet hierfür erstklassige, sichere Lagermöglichkeiten. Zusammen mit der Schweiz zählt es zu den bevorzugten Standorten für die Verwahrung von Edelmetallen. Hohe Sicherheit und ein verlässlicher Rechtsrahmen sprechen für diesen Standort. Die praktische Umsetzung begleitet AssetProtection Plus, vertieft im Guide Vermögensschutz.

Aufenthalt und Staatsbürgerschaft

Der Aufenthalt ist die zentrale Hürde und führt über die genannten Wege, vor allem über eine erhebliche Investition oder eine berufliche Tätigkeit. Ohne eine solche Grundlage bleibt der dauerhafte Aufenthalt in aller Regel verschlossen. Diese Hürde ist der entscheidende Unterschied zu den meisten anderen Ruhestandszielen. Wer sie nicht überwinden kann, sollte Alternativen wie Malaysia in Betracht ziehen. Eine Einbürgerung ist sehr restriktiv und für zuwandernde Ruheständler kein realistisches Ziel; es geht allein um einen gesicherten Aufenthaltstitel.

Bei der Doppelpassfrage gilt zudem: Deutschland erlaubt seit Juni 2024 generell die Mehrstaatigkeit, die Schweiz akzeptiert Doppelbürgerschaft seit 1992, und Österreich ist streng und verlangt in der Regel vorab eine Beibehaltungsbewilligung. Für den Ruhestand steht ohnehin allein der Aufenthaltstitel im Vordergrund.

Gesellschaft, Sprache und Recht

Singapur ist ein multikultureller, weltoffener Stadtstaat mit chinesischen, malaiischen, indischen und internationalen Prägungen, sehr sicher und hoch organisiert. Dieses Miteinander verschiedener Kulturen macht einen besonderen Reiz des Alltags aus. Zur ehrlichen Einordnung gehört, dass Singapur ein strenges Regelwerk mit konsequent durchgesetzten Gesetzen hat; schon vergleichsweise kleine Verstöße werden empfindlich geahndet, und im Betäubungsmittelrecht drohen drakonische Strafen. Diese strikte Rechtsdurchsetzung ist ein wesentlicher Grund für die hohe Sicherheit. Kriminalität ist im Alltag kaum spürbar, was die Lebensqualität deutlich erhöht. Wer die Regeln respektiert, profitiert von der daraus entstehenden Ordnung und Sicherheit. Für die meisten Zugezogenen überwiegt dieser Gewinn an Sicherheit die Strenge der Vorschriften deutlich. Man gewöhnt sich rasch an die klaren Regeln des Zusammenlebens. Sie schaffen ein berechenbares, sauberes und geordnetes Umfeld.

Bei der Sprache liegt ein großer Vorteil: Englisch ist Amtssprache und Verkehrssprache in Verwaltung, Wirtschaft und Alltag; daneben werden Mandarin, Malaiisch und Tamil gesprochen. Diese Mehrsprachigkeit spiegelt die multikulturelle Zusammensetzung der Bevölkerung wider. Deutsch spielt keine Rolle, doch dank des Englischen gelingt der Alltag ohne neue Fremdsprache mühelos, was einen erheblichen Vorteil gegenüber vielen anderen fernen Zielen darstellt. Gerade im Alter erspart das viele Hürden bei Ämtern, Ärzten und im täglichen Leben. Auch der Anschluss an die große internationale Gemeinschaft fällt dadurch spürbar leichter.

Klima und Umfeld

Zum Klima gehört die Einordnung: Singapur ist tropisch, mit ganzjähriger Hitze um 28 bis 32 Grad und hoher Luftfeuchtigkeit, ohne ausgeprägte Jahreszeiten. Das feuchtwarme Klima kann besonders in der Anfangszeit gewöhnungsbedürftig sein, wird durch die durchgehend klimatisierte Infrastruktur aber gut abgefedert. Innenräume, Verkehrsmittel und Einkaufszentren sind durchgehend klimatisiert. So lässt sich der Hitze und Feuchtigkeit im Alltag gut ausweichen. Wer die Tropen mag, wird das gleichbleibend warme Wetter jedoch schätzen.

Als Stadtstaat ist Singapur kompakt, bietet dafür aber alles auf engstem Raum: erstklassige Medizin, Gastronomie, Kultur und einen der wichtigsten Flughäfen der Welt, der als Drehkreuz hervorragende Verbindungen in ganz Asien und nach Europa bietet. Von hier aus lässt sich die gesamte Region bequem bereisen. Ziele in Südostasien sind in wenigen Flugstunden erreichbar. Das macht Singapur zu einem idealen Ausgangspunkt für Reisen in ganz Asien. Wer Natur und Weite sucht, findet diese in Singapur weniger; wer das urbane, sichere und effiziente Leben schätzt, findet hier ein Spitzenziel. Für Ausflüge in die Natur bieten sich die nahe gelegenen Nachbarländer an. Malaysia und Indonesien sind schnell und günstig zu erreichen. Viele Bewohner nutzen die Wochenenden für Ausflüge in die Region.

Singapur realistisch prüfen

Singapur ist ein Ziel, bei dem zwei Fragen ganz am Anfang stehen: der Aufenthalt und die Kosten. Weil beide entscheidend sind, sollte man sie zuerst klären, bevor man sich in die vielen Vorzüge des Stadtstaats verliebt. Ein längerer Aufenthalt hilft, die Kosten realistisch einzuschätzen und zu prüfen, ob ein Weg zum dauerhaften Aufenthalt besteht. Erst mit diesem realistischen Bild lässt sich eine tragfähige Entscheidung treffen.

Das Vorgehen ist hier besonders wichtig, weil sich die Machbarkeit an diesen beiden Punkten entscheidet. Erstens die Frage des Aufenthaltstitels, die ohne Investition oder berufliche beziehungsweise familiäre Anknüpfung schwierig ist. Zweitens die Kostenfrage. Solange du deinen steuerlichen Wohnsitz zunächst in der Heimat behältst, bleibt deine Lage einfach. Erst wenn Aufenthalt und Finanzierung gesichert sind, folgen der dauerhafte Aufenthalt und die vollständige Verlagerung des Wohnsitzes. Dieser geordnete Weg schützt vor voreiligen Entscheidungen.

Erste Schritte: Deine Checkliste

  1. Aufenthaltsweg klären, da ein Rentnervisum fehlt und der Zugang anspruchsvoll ist.
  2. Kosten realistisch durchrechnen, besonders für Wohnen und Gesundheit.
  3. Rentenbesteuerung prüfen; die gesetzliche Rente bleibt in Deutschland, private Vorsorge in Singapur.
  4. Private Krankenversicherung für die hochwertige, aber teure Versorgung abschließen.
  5. Wegzugsbesteuerung im Heimatland regeln.
  6. Vermögensstruktur planen und das territoriale System berücksichtigen.
  7. Testament mit Rechtswahl aufsetzen.
  8. Rechtslage mit ihrem strengen Regelwerk kennen.
  9. Individuelle Beratung vor dem endgültigen Schritt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wo wird meine deutsche Rente besteuert? Die gesetzliche Rente bleibt nach dem Abkommen in Deutschland steuerpflichtig, ebenso die Beamtenpension. Die private und betriebliche Vorsorge wird Singapur zugeordnet, wo sie wegen des territorialen Systems oft niedrig oder gar nicht besteuert wird.

Gibt es ein Rentnervisum? Nein. Der Aufenthalt läuft über einen Employment Pass, einen EntrePass oder das Global Investor Programme für vermögende Personen. Für klassische Ruheständler ohne diese Voraussetzungen ist der Zugang schwierig.

Wie teuer ist Singapur? Sehr teuer. Singapur zählt zu den teuersten Städten der Welt, besonders bei Wohnraum. Es ist realistisch ein Ziel für Vermögende.

Wie ist die Gesundheitsversorgung? Weltweit führend, aber teuer. Es gibt kein S1; eine leistungsfähige private Krankenversicherung ist unverzichtbar.

Komme ich mit Englisch zurecht? Ja, hervorragend. Englisch ist Amtssprache und wird überall gesprochen, sodass der Alltag ohne neue Fremdsprache gelingt.

Zahle ich in Singapur Erbschaftsteuer? Nein, Singapur erhebt keine Erbschaftsteuer. Zu beachten sind aber die deutschen Regeln mit dem Fünf-Jahres-Nachlauf und die Lage bei deutschem Inlandsvermögen.

Fazit

Singapur ist ein weltklasse Stadtstaat mit höchster Lebensqualität, außergewöhnlicher Sicherheit, exzellenter Medizin, einem englischsprachigen Umfeld und einem sehr effizienten, territorialen Steuersystem ohne Kapitalertrag- und ohne Erbschaftsteuer, dazu mit Abkommen mit allen drei deutschsprachigen Ländern. Steuerlich bleibt die gesetzliche Rente in Deutschland, während die private Vorsorge Singapur zugeordnet wird, wo sie oft günstig behandelt wird. Die ehrlichen Vorbehalte sind klar: Singapur zählt zu den teuersten Städten der Welt, und ein Rentnervisum fehlt, sodass der Aufenthalt realistisch nur Vermögenden mit einem Investitionsweg oder Menschen mit beruflichen oder familiären Bindungen offensteht. Wer diese beiden Hürden nehmen kann, findet in Singapur ein außergewöhnlich sicheres, gepflegtes und steuerlich effizientes Zuhause auf höchstem Niveau. Für den passenden, vermögenden Ruheständler ist es kaum zu übertreffen. Wer die Voraussetzungen mitbringt, erhält Lebensqualität auf höchstem Niveau.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Aufenthaltsberatung. Steuerregeln, Abkommensregeln, Visabedingungen und Fristen können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab; maßgeblich sind die amtlichen Quellen und eine persönliche Prüfung.

Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07