Finnland ist eines der sichersten und saubersten Länder der Welt, ein EU-Staat im Euroraum, mit überwältigender Natur aus tausenden Seen, endlosen Wäldern, Nordlichtern und der Mitternachtssonne des Sommers. Für Ruheständler aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die Ruhe, Natur, Sicherheit und höchste Lebensqualität suchen, ist es ein außergewöhnliches Ziel, das dank EU-Freizügigkeit unkompliziert erreichbar bleibt. Ehrlich vorweg: Finnland ist ein Hochsteuerland, die Lebenshaltungskosten liegen etwas über dem deutschen Niveau, und die Winter sind lang, dunkel und kalt. Zudem gilt für Renten ein besonderes geteiltes Besteuerungsrecht, das sorgfältig geprüft werden muss. Wer das annimmt, findet ein Land von seltener Verlässlichkeit. Dieser Leitfaden ordnet die harten Fakten: Steuern und Rente, Kosten, Gesundheit, Wohnen, Erbe und den Weg dorthin, jeweils getrennt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

EntscheidungsakteFinnland
Status
EU-Freizügigkeit
Währung
Euro (EUR)
DBA-Prüfung
Deutschland · Österreich · Schweiz
Redaktion
Stand 2026-07

Für wen passt Finnland?

Finnland passt zu Menschen, die Natur, Ruhe, Sicherheit und Qualität über Sonne und niedrige Kosten stellen. Es ist ideal für Naturliebhaber, für alle, die klare Jahreszeiten und weite, unberührte Landschaften schätzen, und für Menschen, die in einem der bestorganisierten und sichersten Länder der Welt leben möchten. Auch wer bereits Verbindungen nach Skandinavien hat oder die nordische Lebensart mag, findet hier ein passendes Umfeld.

Kritisch und ehrlich zu prüfen sind mehrere Dinge. Erstens die Steuern und Kosten, denn Finnland ist ein Hochsteuerland und etwas teurer als Deutschland. Zweitens das Klima mit langen, dunklen Wintern, das man mögen oder zumindest aushalten muss. Drittens die komplexe Rentenbesteuerung mit geteiltem Besteuerungsrecht. Wer diese Punkte nüchtern abwägt und Finnland wegen Natur und Lebensqualität wählt, findet ein Land, das an Verlässlichkeit kaum zu überbieten ist. Für die richtige Person, die Stille, Sicherheit und unberührte Natur über Sonne und niedrige Kosten stellt, gehört Finnland zu den lohnendsten Zielen in ganz Europa.

Der Reiz: Natur, Sicherheit und Lebensqualität

Der Reiz Finnlands liegt in einer starken Summe. Da ist die überwältigende Natur mit tausenden Seen, weiten Wäldern, den Nordlichtern im Winter und der Mitternachtssonne im Sommer. Diese Nähe zur unberührten Natur prägt das Leben und ist für viele der wichtigste Grund für den Umzug. Da ist die außergewöhnliche Sicherheit und Sauberkeit eines der bestregierten Länder der Welt. Kriminalität spielt im Alltag kaum eine Rolle, und das Vertrauen in die Institutionen ist hoch. Da ist die hohe Lebensqualität mit exzellenter Infrastruktur, verlässlichen öffentlichen Diensten und einer tief verwurzelten Saunakultur. Die Kombination aus intakter Umwelt, geringer Kriminalität und funktionierender Verwaltung schafft ein Gefühl von Sicherheit, das man im Alltag deutlich spürt. Und da ist, ganz praktisch, die EU-Mitgliedschaft mit Euro und Freizügigkeit. Diese Kombination macht Finnland zu einem Ziel für alle, die Ruhe und Qualität dem Trubel vorziehen. Kaum ein anderes Land verbindet so viel Natur, Sicherheit und Verlässlichkeit auf so hohem Niveau.

Die ersten Behördengänge: Registrierung

Als EU-Bürger brauchst du kein Visum und genießt volle Freizügigkeit. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten registrierst du dein Aufenthaltsrecht bei den finnischen Behörden und meldest dich an; Voraussetzung ist, dass du deinen Lebensunterhalt sichern kannst und krankenversichert bist. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts entsteht ein Daueraufenthaltsrecht. Der bürokratische Aufwand ist dank der EU-Freizügigkeit überschaubar und gut organisiert.

Plane die Schritte bewusst: zuerst eine Wohnadresse, dann die Registrierung und Anmeldung, dann die Krankenversicherung über das S1-Verfahren und ein lokales Konto. Ein praktischer Vorteil: Zwischen Deutschland und Finnland besteht ein Datenaustausch, sodass die jährliche Lebensbescheinigung für die Rente in der Regel entfällt. Zur sauberen Verlagerung deines Wohnsitzes hilft unser Guide Abmeldung.

Steuern

Das geteilte Besteuerungsrecht bei Renten

Hier liegt die wichtigste Besonderheit. Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Finnland von 2016 (in Kraft seit 2018) gilt für sämtliche Ruhegehälter und Renten ein geteiltes Besteuerungsrecht: Sowohl Deutschland als Quellenstaat als auch Finnland als Wohnsitzstaat dürfen grundsätzlich besteuern. In der Praxis bedeutet das für die gesetzliche Rente, dass Deutschland sie im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuert, während Finnland sie als Wohnsitzstaat zusätzlich in seine umfassende Besteuerung einbezieht und die deutsche Steuer anrechnet. Ehrlich und wichtig: Dieses Zusammenspiel kann vorübergehend zu einer spürbar höheren Gesamtbelastung führen, als man sie aus Deutschland kennt, weshalb die Rentenbesteuerung hier besonders sorgfältig und individuell zu prüfen ist. Für viele Ruheständler ist genau dieser Punkt der wichtigste, den es vor einem Umzug mit fachlicher Begleitung zu klären gilt, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.

Die private und betriebliche Altersvorsorge wird in der Regel dem Wohnsitzstaat Finnland zugewiesen, die Beamtenpension und Bezüge aus öffentlichen Kassen bleiben in Deutschland. Für Österreich und die Schweiz gelten die jeweiligen Abkommen mit Finnland; die Zuordnung ist im Einzelfall zu klären. In allen Fällen gilt: Verlasse dich nicht auf Zusammenfassungen, sondern auf den amtlichen Wortlaut und eine individuelle Prüfung. Die maßgeblichen Abkommenstexte im Wortlaut folgen im aufklappbaren Block.

Die entscheidenden DBA-Artikel im Wortlaut (aufklappen)

Amtliche Abkommenstexte

Rentenartikel für Finnland: Deutschland, Österreich und Schweiz

Die folgenden Zitate sind dem deutschen Wortlaut der verlinkten amtlichen Fundstellen entnommen. Wo kein umfassendes DBA besteht, derselbe Staat auf beiden Seiten betroffen ist oder ein amtlicher Text nicht belastbar auslesbar war, steht ausdrücklich nur der amtliche Link mit einem Zugriffshinweis.

Deutschland

DBA vorhanden

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats oder im Rahmen eines öffentlichen Sozialfürsorgesystems eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 sowie vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 und des Absatzes 2 dieses Artikels können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der einer natürlichen Person regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.

(5) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.

Artikel 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung (relevant for pensions)

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Finnland ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in der Republik Finnland besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gilt die vorstehende Bestimmung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

b) Auf die deutsche Steuer für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die finnische Steuer angerechnet, die nach finnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

1) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

2) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) in der Republik Finnland besteuert werden können;

3) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) in der Republik Finnland besteuert werden können;

4) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

5) Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) in der Republik Finnland besteuert werden können;

6) Einkünfte, die nach Artikel 17 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) in der Republik Finnland besteuert werden können.

Österreich

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Finnland für die in dieser Eigenschaft erbrachten Dienste gezahlt werden.

(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (relevant for pensions)

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so rechnet Österreich vorbehaltlich der lit. b auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Finnland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Finnland besteuert werden dürfen, entfällt.

b) Dividenden im Sinn des Artikels 10 Abs. 3, die von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

c) Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen und darf dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes 3, dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Vorbehaltlich der finnischen Gesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen darf) wird in Finnland die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Finnland, vorbehaltlich der lit. b,

i) auf die finnische Einkommensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht und von den gleichen Einkünften berechnet worden ist, von denen die finnische Steuer berechnet worden ist;

ii) auf die finnische Vermögensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht und von dem gleichen Vermögen berechnet worden ist, von dem die finnische Steuer berechnet worden ist.

b) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, welche unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlende Gesellschaft verfügt, werden von der finnischen Besteuerung ausgenommen.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Übereinkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Schweiz

DBA vorhanden

Artikel 18 Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die aufgrund der finnischen Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet werden, in Finnland besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat, in dem die natürliche Person ansässig ist, besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder dieser juristischen Person errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft oder dieser juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat, in dem die natürliche Person ansässig ist, besteuert werden, wenn sie ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (relevant for pensions)

1. In Finnland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Finnland vorbehaltlich des Buchstabens b

(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht,

(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

b) Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, sind von der finnischen Steuer befreit, wenn diese unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlende Gesellschaft verfügt.

c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 in Finnland besteuert werden, rechnet Finnland

(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Finnland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Finnland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht

(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Finnland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die betreffenden Dividenden entfällt; oder

(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder

(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Finnland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 in Finnland besteuert werden, sind die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen.

d) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

3. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Redaktioneller Hinweis: Die Artikel zeigen die abkommensrechtliche Zuweisung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von innerstaatlichem Recht, Rentenart und persönlichem Sachverhalt ab.

Hohes Steuerniveau

Finnland ist ein Hochsteuerland. Die Einkommensteuer ist progressiv und erreicht in der Spitze rund 44 Prozent, hinzu kommt eine Gemeindesteuer von grob 18 bis 23 Prozent. Eine allgemeine Vermögensteuer gibt es nicht, doch Kapitalerträge werden mit 30 Prozent und ab höheren Beträgen mit 34 Prozent besteuert; die Mehrwertsteuer liegt bei 24 Prozent. Diese Abgaben finanzieren das gut ausgebaute öffentliche System, das zu den verlässlichsten der Welt zählt. Als in Finnland ansässige Person bist du grundsätzlich mit dem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Vor dem Wegzug ist zudem die deutsche Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen ab 1 Prozent zu bedenken; weil Finnland ein EU-Staat ist, kommt eine zinslose Stundung in Betracht. Die Details findest du im Steueratlas.

Lebenshaltungskosten

Auch hier ist Ehrlichkeit wichtig: Finnland ist etwas teurer als Deutschland, besonders bei Alkohol, Restaurantbesuchen und Dienstleistungen sowie in Helsinki. Wohnen, Lebensmittel und der Alltag bewegen sich insgesamt auf einem Niveau leicht über dem heimischen, mit deutlichen Unterschieden zwischen der teuren Hauptstadtregion und kleineren Städten. Deine Rente sollte also ausreichend bemessen sein. Als grobe Orientierung solltest du die monatlichen Ausgaben eher etwas höher ansetzen als in der alten Heimat und dies bei der Ruhestandsplanung einkalkulieren. Wer vor allem sparen möchte, ist in günstigeren EU-Ländern besser aufgehoben; wer Natur und Sicherheit sucht, zahlt in Finnland bewusst etwas mehr dafür.

Ein Vorteil ist die Währung: Finnland nutzt den Euro, sodass zwischen deiner Rente und deinen Ausgaben kein Wechselkursthema besteht und Überweisungen aus der Heimat innerhalb der Eurozone unkompliziert und günstig sind. Wer nach Finnland zieht, tut dies also wegen Natur, Sicherheit und Lebensqualität, nicht wegen niedriger Kosten. Für viele wiegt dieser Gewinn an Ruhe und Qualität die etwas höheren Ausgaben auf. Wer die Sicherheit, die Sauberkeit und die intakte Natur in die Rechnung einbezieht, sieht die höheren Kosten oft in einem anderen Licht.

Wohnen und Immobilien

Der Immobilienmarkt ist stabil und im Vergleich zu manchen europäischen Metropolen moderat, wobei Helsinki am teuersten ist und kleinere Städte sowie das Land deutlich günstiger sind. EU-Bürger können frei Immobilien erwerben. Achte auf die Nebenkosten und lass Kaufverträge sorgfältig prüfen. Für die meisten Ruheständler ist es ohnehin klüger, zunächst zu mieten und erst nach einem vollen Jahr über einen Kauf nachzudenken.

Für den Ruhestand gilt besondere Vorsicht beim Thema Wärme: Achte auf eine sehr gute Beheizbarkeit und Dämmung wegen der strengen Winter, auf Barrierefreiheit und auf die Nähe zu guter medizinischer Versorgung. Die klare Empfehlung lautet: erst mieten, einen ganzen Winter erleben, dann kaufen, mit unabhängiger rechtlicher Begleitung. Beliebt sind die Regionen um Helsinki, das mildere, historische Turku an der Küste und Tampere. Wer flexibel beim Wohnort ist, kann außerhalb der Hauptstadt spürbar günstiger wohnen. Gerade an der Südwestküste ist das Klima etwas milder als im Landesinneren und im Norden. Mehr im Guide Immobilien.

Hilfe im Haushalt und Pflege

Finnland verfügt über gut ausgebaute, wenn auch nicht billige Betreuungs- und Pflegestrukturen, die über das Sozialsystem organisiert und EU-weit koordiniert sind. Das gibt Sicherheit für den Fall, dass im Alter Unterstützung nötig wird.

Beim Pflegegeld ist die EU-Mitgliedschaft günstig: Das deutsche Pflegegeld ist als Geldleistung in EU-Staaten exportierbar, und die Sachleistungen erhältst du nach den Regeln des Wohnsitzlandes über das finnische System. Für Österreich gelten die entsprechenden EU-Regelungen, für die Schweiz das Freizügigkeitsabkommen. Kläre deinen konkreten Anspruch vor dem Umzug mit deiner Pflegekasse. Die EU-Koordinierung macht Finnland hier deutlich unkomplizierter als jeder Drittstaat. Für Ruheständler bedeutet das die Sicherheit, im Pflegefall nicht zwischen zwei Systemen allein gelassen zu werden.

Erbrecht und Erbschaftsteuer

Weil Finnland zur EU gehört, gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht deines letzten gewöhnlichen Aufenthalts, also finnisches Erbrecht, wenn du dort lebst. Du kannst aber im Testament ausdrücklich das Recht deiner Staatsangehörigkeit wählen (Rechtswahl), damit weiterhin deutsches, österreichisches oder Schweizer Erbrecht gilt. Diese Rechtswahl ist der wichtigste Hebel für Klarheit. Ohne sie richtet sich der Nachlass automatisch nach finnischem Recht, was nicht immer deinen Wünschen entspricht.

Bei der Steuer ist zu beachten, dass Finnland eine Erbschaftsteuer erhebt. Rechne zudem stets gegen die Heimat: In Deutschland greift die Erbschaftsteuer über einen Fünf-Jahres-Nachlauf noch nach dem Wegzug und stets bei deutschem Inlandsvermögen; wohnt ein Erbe in Deutschland, unterliegt der weltweite Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer. Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer, in der Schweiz ist sie kantonal. Die Grundlagen erläutert das Europäische Justizportal, siehe auch unseren Guide Nachlass.

Krankenversicherung

Als gesetzlich versicherter Rentner aus der EU bleibst du in der Regel in der deutschen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und nutzt über das S1-Verfahren das finnische Gesundheitssystem; beantrage das S1-Formular vor der Ausreise bei deiner Krankenkasse. Die Kosten trägt dann im Kern dein Heimatland, die Leistungen erhältst du vor Ort. Damit hast du Zugang zur finnischen Versorgung, ohne den vertrauten deutschen Versicherungsschutz aufzugeben.

Zu beachten ist eine Besonderheit: Die finnische Grundversorgung über die Sozialversicherung KELA deckt einen soliden Grundschutz, der aber nicht so umfassend ist wie im deutschsprachigen Raum. Eine private Zusatzversicherung ist daher empfehlenswert und kostet je nach Umfang ab rund 260 Euro im Monat. Achte darauf, dass eine solche Police auch besondere Leistungen und den Rücktransport in die Heimat abdeckt. Kläre deinen Status und das passende Verfahren vor dem Umzug mit deiner Krankenkasse. Mehr zur grundsätzlichen Logik im Guide Gesundheit.

Banking und Vermögen

Für den Alltag brauchst du ein finnisches Konto, das sich mit der Registrierung gut eröffnen lässt. Ein Vorteil: Weil Finnland den Euro nutzt, entfällt jedes Wechselkursthema, und Überweisungen aus der Heimat sind innerhalb der Eurozone unkompliziert und günstig. Das finnische Verwaltungs- und Bankwesen ist zudem stark digitalisiert. Vieles lässt sich bequem online erledigen, was den Alltag gerade für Zugezogene erleichtert. Behördengänge, Steuererklärung und Bankgeschäfte laufen zu großen Teilen digital und übersichtlich ab.

Für dein Erspartes gilt die Grundregel jeder Ruhestandsplanung: über Rechtsordnungen streuen. Ein Teil des Vermögens kann sinnvoll breiter aufgestellt werden, etwa in der Schweiz oder in Singapur, ergänzt um Sachwerte. Das dient der Diversifikation über Rechtsordnungen und geschieht vollständig transparent. Gerade in einem Hochsteuerland lohnt es sich, die Besteuerung von Kapitalerträgen genau zu prüfen. Eine Anleitung bietet FreedomBanking Plus und der Guide Finanzen.

Physisches Gold und Edelmetalle

Physisches Gold gehört als Absicherung gegen Inflation und als Wert außerhalb des Bankensystems in viele Ruhestandsvermögen. Entscheidend ist die Lagerung außerhalb des Bankensystems, idealerweise in einem Hochsicherheitslager in der Schweiz oder in Singapur, physisch zugeordnet und auf deinen Namen. So bleibt dieser Teil des Vermögens flexibel und unabhängig. Die praktische Umsetzung begleitet AssetProtection Plus, vertieft im Guide Vermögensschutz.

Aufenthalt und der Weg zur Staatsbürgerschaft

Als EU-Bürger brauchst du in Finnland keine Aufenthaltsgenehmigung und erwirbst nach fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht. Eine Einbürgerung ist möglich, für die meisten EU-Ruheständler aber nicht nötig, weil Freizügigkeit und Rechte bereits bestehen. Wer sie dennoch anstrebt, muss einen mehrjährigen Aufenthalt und Sprachkenntnisse in Finnisch oder Schwedisch auf B1-Niveau nachweisen, was eine hohe Hürde ist. Für die meisten Ruheständler bleibt das Daueraufenthaltsrecht daher die praktisch relevante Stufe.

Bei der Doppelpassfrage gilt: Deutschland erlaubt seit Juni 2024 generell die Mehrstaatigkeit, die Schweiz akzeptiert Doppelbürgerschaft seit 1992, und Österreich ist streng und verlangt in der Regel vorab eine Beibehaltungsbewilligung. Ein praktischer Hinweis: Der EU-Führerschein ist gültig, und ein mitgebrachtes Auto lässt sich unter den geltenden Regeln anmelden. Beim Fahrzeug solltest du die Einfuhrformalitäten vorab klären.

Gesellschaft, Sprache und Alltag

Finnland ist ein sicheres, wohlhabendes und sehr gut organisiertes Land mit hoher Lebensqualität und einer ruhigen, verlässlichen Gesellschaft. Ältere Menschen sind gut versorgt, und die öffentlichen Dienste funktionieren zuverlässig. Diese Verlässlichkeit der Verwaltung und Versorgung gilt vielen als einer der größten Vorzüge des Landes. Die finnische Kultur schätzt Ruhe, Naturverbundenheit und Verlässlichkeit; die Sauna ist ein fester Teil des Lebens. Für viele Finnen gehört der regelmäßige Gang in die Sauna so selbstverständlich zum Leben wie das gemeinsame Essen.

Bei der Sprache hat Finnland zwei Amtssprachen, Finnisch und Schwedisch, wobei es eine schwedischsprachige Gemeinschaft besonders an der Küste und in Turku gibt. Englisch ist sehr weit verbreitet, sodass man im Alltag gut zurechtkommt. Gerade jüngere Menschen und die Verwaltung sind sprachlich sehr gut aufgestellt. Finnisch gilt als schwer zu erlernen; wer sich integrieren möchte, profitiert dennoch von Grundkenntnissen, und für eine Einbürgerung sind sie ohnehin Voraussetzung. Im Alltag mit Ämtern, Ärzten und Nachbarn kommt man dank der weiten Verbreitung des Englischen jedoch auch ohne Finnisch gut zurecht.

Klima, Natur und Regionen

Zum Klima gehört die ehrliche Einordnung: Finnland hat lange, dunkle und kalte Winter, in denen die Tage im Norden sehr kurz sind, und kurze, helle Sommer mit langen Tagen. Wer Sonne und Wärme sucht, findet sie hier nicht; wer klare Jahreszeiten, Schnee und die besondere Stimmung des Nordens mag, ist richtig. Die Natur ist der große Trumpf: tausende Seen, weite Wälder, Nordlichter und die Mitternachtssonne.

Die Regionen unterscheiden sich deutlich: Helsinki ist die lebendige, teure Hauptstadt mit bester Infrastruktur und internationaler Prägung. Sie bietet das breiteste Angebot an Kultur, Medizin und internationalen Kontakten. Turku an der Südwestküste ist historisch, milder und Zentrum der schwedischsprachigen Gemeinschaft. Die Stadt gilt als eine der ältesten des Landes und hat ein besonderes maritimes Flair. Tampere gilt als lebenswerte Stadt im Binnenland. Sie liegt zwischen zwei großen Seen und verbindet städtisches Leben mit unmittelbarer Naturnähe. Für den Ruhestand zählen vor allem eine gut beheizbare Wohnung und die Nähe zu guter Medizin. Wer diese beiden Punkte klärt, hat die wichtigsten Voraussetzungen für ein entspanntes Leben im Land geschaffen. Für Aktive bieten Natur, Wandern, Wassersport im Sommer und Wintersport viel Raum. Die endlose Weite der Wälder und Seen macht Finnland zu einem Paradies für alle, die Ruhe und Bewegung in der Natur suchen. Auch das Sammeln von Beeren und Pilzen im Wald ist dank des freien Betretungsrechts ein beliebter Zeitvertreib.

Finnland auf Probe: erst einen Winter erleben

Finnland eignet sich gut für einen schrittweisen Einstieg, und ein Punkt ist dabei besonders wichtig: einen ganzen Winter vor Ort zu erleben. Weil das Land in der EU liegt, den Euro nutzt und mit rund zweieinhalb bis drei Flugstunden gut erreichbar ist, lässt sich ein längerer Aufenthalt auf Probe ohne bürokratische Hürden umsetzen.

Das Vorgehen ist hier sinnvoll, weil zwei Dinge Erfahrung brauchen. Erstens das Klima, denn die langen, dunklen Winter wirken im Alltag völlig anders als ein heller Sommerbesuch und entscheiden oft darüber, ob man dauerhaft bleiben möchte. Zweitens die Kosten und die Steuerfrage, gerade das geteilte Besteuerungsrecht bei Renten, das du vorab genau klären solltest. Weil du in der EU und im Euroraum bleibst, sind die versicherungsrechtlichen Schritte beim späteren endgültigen Umzug unkompliziert. Erst wenn feststeht, dass Finnland dein Ort sein soll, folgen die dauerhafte Registrierung und die vollständige Verlagerung des Wohnsitzes.

Erste Schritte: Deine Checkliste

  1. Region wählen (Helsinki, Turku oder Tampere) und einen ganzen Winter zur Probe erleben.
  2. Aufenthaltsrecht registrieren und anmelden.
  3. Rentenbesteuerung klären, besonders das geteilte Besteuerungsrecht, mit fachlicher Begleitung.
  4. Wegzugsbesteuerung im Heimatland klären, ggf. zinslose Stundung nutzen.
  5. Krankenversicherung über S1 organisieren und eine private Zusatzversicherung prüfen.
  6. Testament mit Rechtswahl aufsetzen und die finnische Erbschaftsteuer bedenken.
  7. Konto eröffnen; dank Euro ist der Umtausch kein Thema.
  8. Wohnung mit sehr guter Beheizbarkeit wählen, zunächst besser mieten.
  9. Individuelle Beratung vor dem endgültigen Schritt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie wird meine deutsche Rente in Finnland besteuert? Nach dem Abkommen von 2016 gilt ein geteiltes Besteuerungsrecht. Die gesetzliche Rente besteuert Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, und Finnland bezieht sie als Wohnsitzstaat zusätzlich ein und rechnet die deutsche Steuer an. Das kann vorübergehend zu einer höheren Gesamtbelastung führen und sollte individuell geprüft werden.

Ist Finnland ein Steuersparland? Nein. Finnland ist ein Hochsteuerland mit progressiven Sätzen bis rund 44 Prozent plus Gemeindesteuer. Wer nach Finnland zieht, tut dies wegen Natur, Sicherheit und Lebensqualität, nicht wegen einer Steuerersparnis.

Wie teuer ist das Leben? Etwas teurer als in Deutschland, besonders bei Alkohol, Restaurants und in Helsinki. Deine Rente sollte ausreichend bemessen sein.

Bleibt meine Krankenversicherung erhalten? In der Regel ja. Als EU-Rentner behältst du die deutsche Pflichtmitgliedschaft und wirst über das S1-Verfahren im finnischen System versorgt. Weil die Grundversorgung weniger umfassend ist als in Deutschland, ist eine private Zusatzversicherung empfehlenswert.

Komme ich mit Englisch zurecht? Ja, Englisch ist sehr weit verbreitet, sodass man im Alltag gut zurechtkommt. Amtssprachen sind Finnisch und Schwedisch; an der Küste und in Turku gibt es eine schwedischsprachige Gemeinschaft.

Wie sind die Winter? Lang, dunkel und kalt, im Norden mit sehr kurzen Tagen. Wer das mag oder aushält, wird mit Schnee, Nordlichtern und einer besonderen Ruhe belohnt; wer Sonne sucht, ist hier falsch.

Fazit

Finnland ist eines der sichersten und saubersten Länder der Welt, in der EU und im Euroraum, mit überwältigender Natur, exzellenter Infrastruktur und höchster Lebensqualität. Die ehrlichen Vorbehalte sind klar: Finnland ist ein Hochsteuerland, die Lebenshaltungskosten liegen etwas über dem deutschen Niveau, die Winter sind lang und dunkel, und bei Renten gilt ein geteiltes Besteuerungsrecht, das eine vorübergehend höhere Belastung mit sich bringen kann und sorgfältig zu prüfen ist. Wer diese Punkte kennt und von Anfang an einplant, kann die Vorzüge des Landes umso unbeschwerter genießen. Der Reiz liegt also nicht in der Ersparnis, sondern in Natur, Sicherheit und Ruhe. Wer die Rentenbesteuerung sauber klärt, die Krankenversicherung über S1 organisiert, eine gut beheizbare Wohnung wählt und einen Winter zur Probe erlebt, findet in Finnland ein Land von seltener Verlässlichkeit, in dem sich der Ruhestand in großer Ruhe und Naturnähe genießen lässt.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Aufenthaltsberatung. Steuersätze, Freibeträge, Abkommensregeln und Fristen können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab; maßgeblich sind die amtlichen Quellen und eine persönliche Prüfung.

Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07