Die USA sind das strukturell schwierigste Ruhestandsziel in diesem Vergleich, und das muss ehrlich am Anfang stehen. Es gibt kein Rentnervisum, du wirst nach dem Zuzug auf dein Welteinkommen besteuert (das Gegenteil der Territorialsteuer-Standorte), das Gesundheitssystem ist teuer und kennt kein S1, und es gibt eine ernste Erbschaftsteuer mit einer bösen Falle für Nicht-Ansässige. Dem stehen echte Vorteile gegenüber: Das Doppelbesteuerungsabkommen ist sauber (die deutsche gesetzliche Rente wird seit 2008 nur noch in den USA besteuert, ohne deutschen Quellensteuerabzug), es gibt ein Erbschaftsteuerabkommen mit Deutschland, Ausländer dürfen Immobilien frei besitzen, und der US-Dollar ist die stabilste Währung der Welt. Die USA passen deshalb nur zu einem bestimmten Profil. Dieser Leitfaden ordnet alles ehrlich ein, getrennt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Für wen passen die USA?

Anders als bei fast allen anderen Zielen ist die erste Frage nicht die Steuer, sondern: Kommst du überhaupt hinein? Die USA passen zu dir, wenn du eines der folgenden Profile erfüllst: Du hast enge Familie mit US-Pass (Ehepartner oder erwachsenes Kind), die dich einladen kann; du bist vermögend genug für ein EB-5-Investorenvisum (Greencard über eine große Investition); oder du willst ein Unternehmen führen und nutzt das E-2-Visum (für Deutsche, Österreicher und Schweizer offen).

Die USA passen nicht zu dir, wenn du ein unkompliziertes Rentnervisum wie in Panama, Thailand oder auf den Philippinen suchst (das gibt es hier schlicht nicht), wenn du auf ein exportiertes Pflegegeld oder eine S1-Krankenversicherung angewiesen bist, oder wenn du niedrige Steuern erwartest: Als Ansässiger versteuerst du dein weltweites Einkommen. Für das richtige Profil aber sind die USA ein Premium-Ziel mit stabiler Währung, freiem Immobilienbesitz und einer dynamischen Wirtschaft.

Lebenshaltungskosten

Die USA sind enorm regionabhängig. Die Küstenmetropolen (New York, San Francisco, Los Angeles, Boston) sind teuer, der Süden und der Mittlere Westen sind moderat. Beliebte Ruhestandsstaaten sind Florida, Texas und Arizona, unter anderem, weil dort keine Bundesstaatensteuer auf Einkommen anfällt. Für ein Paar sind je nach Ort 2.500 bis 5.000 Euro im Monat realistisch, in teuren Metropolen deutlich mehr.

Der Posten, der jedes Budget dominiert, ist die Gesundheitsversorgung (dazu unten mehr). Ein Vorteil: Wer aus Euro lebt und in den US-Dollar wechselt, hält Vermögen in der Weltreservewährung, was langfristig eher Stabilität als Risiko bedeutet.

Visum: der eigentliche Engpass

Das ist der Punkt, der die USA von jedem anderen Ziel unterscheidet: Es gibt kein Freizügigkeitsrecht und kein Rentnervisum. Ein B-2-Besuchervisum erlaubt Aufenthalte von bis zu sechs Monaten am Stück, ist aber kein Wohnsitz und kein Weg, dort dauerhaft zu leben (beliebt bei Teilzeit-Überwinterern). Für einen echten Ruhestand brauchst du einen dieser Wege:

  • E-2 (Treaty Investor): Deutschland, Österreich und die Schweiz sind E-2-Abkommensländer. Du investierst einen substanziellen Betrag in ein echtes US-Unternehmen, das du führst und leitest (mindestens 50 Prozent Eigentum). Es gibt keinen festen Mindestbetrag, aber die Investition muss zur Größe des Betriebs passen. Das E-2 ist unbegrenzt verlängerbar, führt aber nicht direkt zur Greencard und setzt voraus, dass du aktiv ein Unternehmen betreibst, kein passiver Ruhestand also.
  • EB-5 (Immigrant Investor): der direkte Weg zur Greencard. Erforderlich ist eine Investition von 800.000 US-Dollar (in einem Zielbeschäftigungsgebiet) beziehungsweise 1.050.000 US-Dollar (Regelfall), die zehn Arbeitsplätze schafft.
  • Familie: Wer einen US-amerikanischen Ehepartner oder ein erwachsenes Kind mit US-Pass hat, kann als naher Angehöriger eine Greencard erhalten.

Nach dem Zuzug folgen Sozialversicherungsnummer (SSN) oder Steuernummer (ITIN), Krankenversicherung, US-Konto und, ganz wichtig, die Bereinigung europäischer Fonds vor dem Zuzug (dazu unten, Stichwort PFIC). Diese Reihenfolge ist Pflicht, und die steuerliche Vorbereitung gehört an den Anfang. Grundlage ist das offizielle Verfahren der US-Einwanderungsbehörde USCIS.

Steuern: Welteinkommen, aber ein sauberes Abkommen

Die USA besteuern grundlegend anders als die Territorialsteuer-Standorte: Wer steuerlich ansässig ist, versteuert sein weltweites Einkommen.

Wann wirst du steuerpflichtig? Steuerlich ansässig bist du als Greencard-Inhaber oder wenn du den Substantial Presence Test erfüllst (eine gewichtete Formel rund um 183 Tage). Dann besteuern dich die USA auf dein Welteinkommen: Bundeseinkommensteuer bis 37 Prozent, dazu die Bundesstaatensteuer (0 Prozent in Florida, Texas oder Nevada, hoch in Kalifornien oder New York). Langfristige Kursgewinne werden mit 0, 15 oder 20 Prozent plus einer Zusatzabgabe von 3,8 Prozent besteuert. Eine bundesweite Vermögensteuer gibt es nicht. Die Einordnung findest du im Steueratlas USA.

Wer welche Rente wo versteuert

Deutschland (DBA, Artikel 18): Hier ist die Nachricht überraschend gut. Seit 2008 wird die deutsche gesetzliche Rente einer in den USA ansässigen Person ausschließlich in den USA besteuert. Deutschland verzichtet auf jeden Quellensteuerabzug, und wer nur eine deutsche Rente bezieht, muss in Deutschland dafür in der Regel keine Steuererklärung mehr abgeben (so das Auswärtige Amt). Die USA behandeln die deutsche Rente wie die eigene Social Security (bis zu 85 Prozent steuerpflichtig). Auch private und betriebliche Renten werden im Wohnsitzstaat USA besteuert. Die Beamtenpension bleibt nach Artikel 19 in Deutschland (Ausnahme: der Empfänger ist ausschließlich US-Bürger). Für dich heißt das: sauber, keine Doppelbesteuerung, aber die US-Steuer greift.

Österreich: Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Sozialversicherungspensionen werden nach US-Abkommen häufig dem Quellenstaat zugewiesen, sodass die österreichische ASVG-Pension unter Umständen in Österreich steuerpflichtig bleibt. Individuell über das RIS prüfen.

Schweiz: Ebenfalls ein DBA mit den USA. Die Behandlung der AHV und der Pensionskasse (2. Säule) ist gesondert und im Einzelfall zu klären.

Die entscheidenden DBA-Artikel im Wortlaut (aufklappen)

Amtliche Abkommenstexte

Rentenartikel für USA: Deutschland, Österreich und Schweiz

Die folgenden Zitate sind dem deutschen Wortlaut der verlinkten amtlichen Fundstellen entnommen. Wo kein umfassendes DBA besteht, derselbe Staat auf beiden Seiten betroffen ist oder ein amtlicher Text nicht belastbar auslesbar war, steht ausdrücklich nur der amtliche Link mit einem Zugriffshinweis.

Deutschland

DBA vorhanden

Artikel 18: Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.

(3) Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden und die im erstgenannten Staat abzugsfähig sind, können nur im anderen Staat besteuert werden. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Unterhaltszahlungen“ bedeutet regelmäßige Zahlungen (auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen), die nach dem Recht des Staates, in dem der Empfänger ansässig ist, bei diesem besteuert werden können.

(4) Nichtabzugsfähige Unterhaltszahlungen und regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes (auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(5) Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter (soweit sie nicht in Artikel 19 (Öffentlicher Dienst) behandelt sind), die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Ist der vorhergehende Satz anzuwenden, so behandelt der andere Vertragsstaat diese Leistungen oder Ruhegehälter so, als handele es sich um Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung dieses anderen Vertragsstaats.

Artikel 18A: Altersvorsorgepläne

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person Teilnehmer oder Begünstigter eines im anderen Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans, können die im Rahmen des Plans erzielten Einkünfte nur als Einkünfte dieser Person besteuert werden, sofern und soweit sie aus diesem Plan an diese oder zugunsten dieser Person gezahlt werden (und nicht einem anderen Plan in dem anderen Vertragsstaat zugeführt werden).

(2) Übt eine natürliche Person, die Teilnehmer oder Begünstigter eines in einem Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans ist, im anderen Vertragsstaat eine unselbständige oder selbständige Arbeit aus,

a) sind Beiträge zum Altersvorsorgeplan, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum, in dem sie eine unselbständige oder selbständige Arbeit im anderen Staat ausübt, gezahlt werden, im anderen Staat bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und

b) gelten während dieses Zeitraums im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person an den Altersvorsorgeplan gezahlte Beiträge nicht als Teil des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers; solche Beiträge werden bei der Berechnung der Unternehmensgewinne seines Arbeitgebers in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen.

Die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung darf die Entlastung nicht übersteigen, die von dem anderen Staat dort ansässigen Personen für Beiträge an in diesem Staat errichtete Altersvorsorgepläne oder für im Rahmen von in diesem Staat errichteten Altersvorsorgeplänen erworbene Ansprüche gewährt würde. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung gemäß dem vorhergehenden Satz fest.

(3) Absatz 2 gilt nur, sofern

a) Beiträge von der natürlichen oder für die natürliche Person oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person vor Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Arbeit im anderen Staat durch die Person gezahlt wurden, und

b) die zuständige Behörde dieses Staates festgestellt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem Altersvorsorgeplan entspricht, der in diesem Staat als solcher für steuerliche Zwecke anerkannt ist.

(4) Der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ bedeutet eine Einrichtung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhegehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen.

(5)

a) Übt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung aus, für die er Einkünfte bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig sind und von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte getragen werden, und ist die Person Teilnehmer oder Begünstigter eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplans,

aa) sind Beiträge, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden und dieser Tätigkeit zuzurechnen sind, in den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und

bb) gelten während dieses Zeitraums oder für diesen Zeitraum im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person an den Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge, die der Tätigkeit zuzurechnen sind, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers in den Vereinigten Staaten nicht als Teil seines steuerpflichtigen Einkommens.

Dieser Absatz gilt nur, soweit für die Beiträge oder Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerentlastung gewährt wird.

b) Die Entlastung gemäß diesem Absatz darf nicht die Entlastung übersteigen, die von den Vereinigten Staaten dort ansässigen Personen für Beiträge an einen in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplan oder für im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche gewährt würde.

c) Für Zwecke der Feststellung, ob eine natürliche Person berechtigt ist, an einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan teilzunehmen und hinsichtlich eines solchen Plans Steuervergünstigungen zu erhalten, gelten an einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge oder im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche als Beiträge oder Ansprüche im Rahmen eines in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplans, soweit der Person gemäß diesem Absatz Entlastungen gewährt werden.

d) Dieser Absatz gilt nur, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan entspricht.

Artikel 19: Öffentlicher Dienst

(1) Ungeachtet der Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 17 (Künstler und Sportler)

a) können vorbehaltlich des Buchstabens b Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden;

b) können diese Vergütungen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist.

(2)

a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe oder aus von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person

aa) in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) das Ruhegehalt in dem Vertragsstaat, für den die Dienste geleistet wurden, nicht der Steuer unterliegt, da die Dienste vollständig im anderen Vertragsstaat geleistet wurden.

(3) Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die einer der Vertragsstaaten oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Ausgleich für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, sind im anderen Staat steuerbefreit.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Organe erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung) anzuwenden.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Organ“ jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von einem Vertragsstaat, einem seiner Einzelstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet wurde und in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart wird.

Österreich

DBA vorhanden

Artikel 18 Absatz 1 — Ruhegehälter und gesetzliche Sozialversicherung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen

a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden und

b) Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 18 Absatz 2 — Renten

(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.

Artikel 19 — Öffentlicher Dienst

(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, Renten und ähnliche Leistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an einen Staatsbürger dieses Vertragsstaats für eine als Dienstnehmer dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen ausgeübte Tätigkeit oder persönliche Dienstleistung gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14 (Selbständige Arbeit), 15 (Unselbständige Arbeit), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter) anzuwenden.

Protokollhinweis zu Artikel 18

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ beschränkt sich nicht auf Alterspensionen, sondern bezieht sich auf alle Arten von Sozialversicherungsleistungen, zB auch auf Sachleistungen und Zahlungen, die als Ersatz für arbeitsbedingte Erkrankungen oder Arbeitsunfälle erfolgen. Der in Absatz 1 lit. b verwendete Ausdruck „andere öffentliche Ruhegehälter“ soll sich auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete, Kategorie 1, beziehen.

Schweiz

DBA vorhanden

Artikel 18 — Ruhegehälter und Renten

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck «Renten» eine bestimmte, periodisch an festen Terminen während einer bestimmten Anzahl von Jahren oder auf Lebenszeit als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung, ausgenommen geleistete Arbeit, zahlbare Summe.

Artikel 19 Absätze 2 und 3 — Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst

2.

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie auf Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter und Renten) anzuwenden.

Artikel 19 Absatz 4 — Sozialversicherungsleistungen und andere öffentliche Renten

4. Ungeachtet des Absatzes 2 können Leistungen der Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person zahlt, in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Leistungen können jedoch auch im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d — Schweizer Entlastung für Leistungen nach Artikel 19 Absatz 4

d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entlastung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel (¹/₃) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der schweizerischen Steuer umfasst.

Redaktioneller Hinweis: Die Artikel zeigen die abkommensrechtliche Zuweisung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von innerstaatlichem Recht, Rentenart und persönlichem Sachverhalt ab.

Zwei Fallen, die du vor dem Zuzug lösen musst

  • Die PFIC-Falle: Europäische Investmentfonds und ETFs gelten aus US-Sicht als Passive Foreign Investment Companies (PFIC) und werden für US-Personen strafbesteuert, mit hohem Erklärungsaufwand. Wer mit deutschen oder europäischen Fonds in die USA zieht, sollte sein Depot vor dem Zuzug umstrukturieren.
  • Meldepflichten: Als US-Person meldest du deine deutschen Konten (FBAR und Form 8938). Wichtig zur Einordnung: Die USA nehmen nicht am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil, sondern nutzen FATCA. Deine deutschen Konten werden trotzdem nach Deutschland gemeldet (CRS) und in die USA (FATCA).

Immobilie: freier Kauf, aber eine Erbschaftsteuerfalle

Ein klarer Vorteil: Ausländer dürfen in den USA Immobilien frei im Volleigentum erwerben, ohne Sondergenehmigung. Der Markt ist tief und vielfältig, die Grundsteuer (property tax) variiert aber stark je Bundesstaat und County (in Texas oder New Jersey hoch).

Aber Achtung: US-Immobilien sind US-Belegenheitsvermögen und lösen für Nicht-Ansässige die US-Erbschaftsteuer aus, mit nur 60.000 US-Dollar Freibetrag (siehe unten). Wer eine US-Immobilie kauft, ohne in den USA domiziliert zu sein, muss die Eigentumsstruktur sorgfältig planen. Für die Struktur eines Auslandsimmobilienkaufs siehe AssetProtection Plus.

Wo in den USA leben: die Sunbelt-Staaten

Wenn die Visumfrage geklärt ist, prägt der Bundesstaat den Ruhestand stark, denn die USA sind kein einheitlicher Raum. Klassische Ruhestandsziele liegen im Sunbelt: Florida ist der Inbegriff, mit warmem Klima, riesiger Ruhestandsgemeinschaft und keiner eigenen Einkommensteuer des Bundesstaates. Auch Texas und Nevada erheben keine bundesstaatliche Einkommensteuer, Arizona lockt mit trockener Wärme und etablierten Seniorenregionen. Die Bundeseinkommensteuer und die im Steuerabschnitt beschriebenen Regeln gelten davon unabhängig weiter.

Für den Ruhestand zählen neben Klima und Steuer vor allem die Nähe zu guter Medizin und die Kosten der Krankenversicherung, die je nach Bundesstaat und Alter stark schwanken. Achte auf barrierefreies Wohnen und die Erreichbarkeit von Kliniken. Die Lebenshaltungskosten reichen von moderat in ländlichen Regionen bis sehr hoch in den Metropolen an den Küsten. Wie überall gilt: die Region vor dem endgültigen Schritt zur Probe erleben.

Hilfe im Haushalt und Pflege

Häusliche Betreuung ist verfügbar, aber teuer, und sozialrechtlich sind die USA für Zuwanderer ungünstig:

  • Kein EU-Export des deutschen Pflegegeldes. Der Anspruch setzt eine fortbestehende deutsche Pflegeversicherung voraus, die beim dauerhaften Umzug entfällt. Ein S1 gibt es nicht.
  • Medicare erst spät und nicht automatisch. Die staatliche Kranken- und Pflegeabsicherung Medicare steht in der Regel erst ab 65 und nur mit ausreichenden US-Beitragszeiten (rund zehn Jahre) offen; Greencard-Inhaber ohne diese Zeiten können sich nach fünf Jahren Aufenthalt gegen Beitrag einkaufen. Pflege ist damit weitgehend selbst zu finanzieren, und das ist in den USA teuer.

Für österreichische und Schweizer Leistungen gelten bei einem Umzug in ein Nicht-EU-Land eigene, restriktive Regeln, die individuell zu prüfen sind.

Erbrecht und Erbschaftsteuer: die große Falle und ihr Gegenmittel

Das ist der Abschnitt, der über die Nachlassplanung entscheidet, und die USA sind hier komplex.

Die 60.000-Dollar-Falle für Nicht-Ansässige: Wer nicht in den USA domiziliert ist (also nicht dauerhaft dort lebt), aber US-Belegenheitsvermögen hält (US-Immobilien, Aktien von US-Gesellschaften, auch US-Fonds und ETFs, sowie 401(k)/IRA), hat nur einen Freibetrag von 60.000 US-Dollar; darüber greift die US-Erbschaftsteuer bis 40 Prozent. US-Bankguthaben und bestimmte US-Anleihen zählen dagegen in der Regel nicht als US-Belegenheitsvermögen. Diese Falle trifft viele, die eine US-Immobilie oder US-Aktien kaufen, ohne domiziliert zu sein.

Für US-Domizilierte (dauerhaft Ansässige und Bürger) gilt dagegen ab dem 1. Januar 2026 ein Freibetrag von 15 Mio. US-Dollar pro Person (durch das Gesetz von 2025 dauerhaft und inflationsindexiert). Der Preis: Dann unterliegt das weltweite Vermögen der US-Erbschaftsteuer.

Das Gegenmittel: Die USA und Deutschland haben ein Erbschaftsteuerabkommen (eines von nur 16 US-Erbschaftsteuerabkommen weltweit). Es gewährt deutschen Domizilierten anteilig den großen Freibetrag (bezogen auf das Weltvermögen statt der 60.000-Dollar-Grenze) und enthält eigene Belegenheitsregeln. Auch Österreich und die Schweiz haben ein US-Erbschaftsteuerabkommen. Diese Abkommen mildern die Falle erheblich, müssen aber aktiv genutzt und dokumentiert werden.

Der Vergleich mit deinem Heimatland: Deutschland erhebt weiter Erbschaftsteuer und behält deutsches Inlandsvermögen in der Steuerverstrickung; die Fünf-Jahres-Nachlauffrist gilt, und es kann zur Doppelbelastung kommen, die das Abkommen mildert. Österreich kennt keine Erbschaftsteuer. Die Schweiz erhebt kantonale Erbschaftsteuer. Zusätzlich haben einzelne US-Bundesstaaten eigene Nachlasssteuern (Florida etwa nicht). Zur grenzüberschreitenden Nachlassplanung siehe AssetProtection Plus.

Krankenversicherung: kein S1, teuer und lückenhaft

Das ist neben dem Visum der kritischste Punkt. Es gibt kein S1 und kein universelles System. Medicare greift erst ab 65 und nur mit US-Beitragszeiten (oder gegen Einkauf nach fünf Jahren Aufenthalt). Bis dahin, und ohne diese Zeiten, brauchst du eine private Krankenversicherung, die für ältere Menschen sehr teuer ist. Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung deckt einen dauerhaften US-Aufenthalt nicht ab. Plane die Krankenversicherung als größten laufenden Posten und kläre sie, bevor du umziehst.

Banking: US-Konto plus Diversifikation

Zuerst: dein US-Konto

Mit SSN oder ITIN und Adressnachweis eröffnest du ein US-Konto. Ein Vorteil zur Einordnung: Die USA nehmen nicht am CRS teil, was das Land für internationale Vermögen interessant macht, aber als US-Person unterliegst du dafür der FATCA- und FBAR-Meldung deiner ausländischen Konten.

Dann: dein Vermögen breit aufstellen

Auch als künftige US-Person solltest du Vermögen über Rechtsordnungen und Währungen streuen, etwa in der Schweiz oder in Singapur. Wichtig ist die steuerlich saubere Struktur (Stichwort PFIC bei europäischen Fonds) und die Abstimmung mit der US-Erbschaftsteuer-Belegenheit. Anleitung auf FreedomBanking Plus.

Physisches Gold und Edelmetalle

Gold gehört in jedes Ruhestandsvermögen als Absicherung gegen Inflation und als Wert außerhalb des Bankensystems. Entscheidend ist die physische Lagerung außerhalb des Bankensystems, idealerweise in einem Hochsicherheitslager in der Schweiz oder in Singapur, auf deinen Namen. Beachte, dass außerhalb der USA gelagertes Gold in der Regel nicht als US-Belegenheitsvermögen für die US-Erbschaftsteuer gilt, ein zusätzlicher Grund für die Lagerung außerhalb der USA. Struktur und Ankauf auf AssetProtection Plus.

Aufenthalt langfristig und Staatsbürgerschaft

Wer eine Greencard hält, kann nach fünf Jahren (drei bei Ehe mit einem US-Bürger) die Einbürgerung beantragen. Die USA erlauben den Doppelpass, das passt zu Deutschland (Mehrstaatigkeit seit Juni 2024) und zur Schweiz (seit 1992); Österreich bleibt streng und verlangt grundsätzlich eine Beibehaltungsbewilligung. Beachte aber: Mit der US-Staatsbürgerschaft (oder einer langjährigen Greencard) kommst du in die US-Welteinkommensbesteuerung nach Staatsangehörigkeit und in die aufwendige Wegzugsbesteuerung (Exit Tax), falls du sie je aufgeben willst. Die Staatsbürgerschaft ist also eine Entscheidung mit langem Schatten.

Gesellschaft: Respekt vor dem Alter statt kalte Schulter

Die USA sind offen, zupackend und zuwanderungserfahren, und Englisch als Alltagssprache macht das Ankommen leicht. Ältere Menschen sind aktiv und gut in Vereine, Kirchen und Nachbarschaften eingebunden, gerade in den Ruhestandsregionen Floridas und Arizonas gibt es ausgeprägte Rentner-Communitys. Deutschsprachige Gemeinschaften existieren in vielen Großräumen. Der Ton ist herzlich, die Eigenverantwortung aber groß: Vieles, was zu Hause der Staat regelt, organisierst du hier selbst.

Überwachung und Rahmenbedingungen: ehrlich einordnen

Die USA sind ein freies, rechtsstaatliches Land mit starker Meinungsfreiheit. Zugleich sind der Verwaltungsaufwand (Steuererklärungen, Meldepflichten) und die rechtliche Kleinteiligkeit hoch, und die Regeln unterscheiden sich stark je Bundesstaat. Plane konservativ und mit fachkundiger Begleitung, gerade bei Steuer und Nachlass.

Sicherheit, Klima und Community

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich; wähle deinen Standort gezielt und beachte die Reisehinweise des Auswärtigen Amts. Das Klima reicht vom subtropischen Florida über den wüstenhaften Südwesten (Arizona) bis zum kontinentalen Norden; in Florida und am Golf ist die Hurrikansaison einzuplanen. Beliebte, gut ausgestattete Ruhestandsregionen sind Florida, Arizona, die Carolinas und Teile von Texas. Deine Fahrerlaubnis schreibst du je Bundesstaat um.

Erste Schritte: Deine Checkliste

  1. Zugangsweg klären: E-2 (Unternehmer), EB-5 (Investor, Greencard) oder Familie. Ohne einen dieser Wege ist ein dauerhafter Ruhestand nicht möglich.
  2. PFIC-Bereinigung vor dem Zuzug: europäische Fonds und ETFs umstrukturieren, bevor du US-Person wirst.
  3. Rentenbausteine analysieren: deutsche gesetzliche und private Rente in den USA steuerpflichtig (kein deutscher Quellenabzug), Beamtenpension in Deutschland.
  4. Bundesstaat wählen: Steuer (0 Prozent in Florida, Texas, Nevada) und Nachlasssteuer des Bundesstaats mitdenken.
  5. Krankenversicherung sichern: teure private Deckung bis zur Medicare-Berechtigung.
  6. Erbschaftsteuer strukturieren: 60.000-Dollar-Falle bei US-Belegenheitsvermögen, Abkommen mit Deutschland nutzen.
  7. Meldepflichten einrichten: FBAR und Form 8938 für deutsche Konten.
  8. Individuelle Beratung vor dem endgültigen Schritt, hier besonders wichtig.

Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es ein Rentnervisum für die USA? Nein. Die USA haben kein Rentnervisum. Die Wege sind das E-2-Visum (eigenes Unternehmen), das EB-5-Investorenvisum (Greencard) oder eine Familienzusammenführung über US-Angehörige.

Muss ich meine deutsche Rente in den USA versteuern? Ja. Seit 2008 wird die deutsche gesetzliche Rente einer in den USA ansässigen Person ausschließlich in den USA besteuert; Deutschland zieht nichts ab. Die Beamtenpension bleibt in Deutschland.

Werde ich auf mein weltweites Einkommen besteuert? Ja. Als Greencard-Inhaber oder nach dem Substantial Presence Test besteuern dich die USA auf dein Welteinkommen (Bund bis 37 Prozent plus Bundesstaat).

Was ist die 60.000-Dollar-Falle? Nicht in den USA domizilierte Personen haben bei US-Belegenheitsvermögen (US-Immobilien, US-Aktien, US-Fonds) nur 60.000 US-Dollar Freibetrag bei der US-Erbschaftsteuer bis 40 Prozent. Das Erbschaftsteuerabkommen mit Deutschland mildert das.

Warum sind europäische Fonds ein Problem? Europäische Fonds und ETFs gelten als PFIC und werden für US-Personen strafbesteuert. Strukturiere dein Depot vor dem Zuzug um.

Bekomme ich mein Pflegegeld oder eine S1 in den USA? Nein. Es gibt kein S1 und keinen Pflegegeld-Export. Medicare greift erst ab 65 mit Beitragszeiten oder gegen Einkauf nach fünf Jahren.

Was ist der schwierigste Teil eines Ruhestands in den USA? Der Aufenthalt selbst. Anders als bei EU-Zielen gibt es keine Freizügigkeit, und ein dauerhaftes Visum ist schwer zu bekommen. Der bekannteste Weg für Vermögende führt über das EB-5-Investorenvisum. Hinzu kommen die teure Krankenversicherung ohne S1 und die Erbschaftsteuerfalle für Nicht-Staatsbürger, für die es aber Gegenmittel gibt.

Fazit

Die USA sind das anspruchsvollste Ziel in diesem Vergleich und kein niedrigschwelliges Rentnerland. Es gibt kein Rentnervisum (du brauchst Familie, EB-5-Kapital oder ein E-2-Unternehmen), du versteuerst als Ansässiger dein Welteinkommen, die Krankenversicherung ist teuer und ohne S1, und die Erbschaftsteuer hat mit der 60.000-Dollar-Grenze eine ernste Falle für Nicht-Ansässige. Dem stehen echte Stärken gegenüber: ein sauberes Doppelbesteuerungsabkommen (deutsche Rente nur in den USA, kein deutscher Quellenabzug), ein Erbschaftsteuerabkommen mit Deutschland, freier Immobilienbesitz, die stabile Weltreservewährung und Bundesstaaten ganz ohne Einkommensteuer. Für das richtige Profil, mit US-Familie, als Investor oder als Unternehmer, sind die USA ein Premium-Ziel, das aber gründliche Planung verlangt (Zugangsweg, PFIC-Bereinigung, Erbschaftsteuer-Struktur, Krankenversicherung). Lass deine Situation vor dem Umzug durchrechnen.

Du überlegst, deinen Ruhestand in den USA zu verbringen? In einem persönlichen Gespräch ordnen wir den Zugangsweg (E-2, EB-5 oder Familie), die Welteinkommensbesteuerung, die Erbschaftsteuer-Falle und die PFIC-Frage ein und rechnen aus, was die USA für dich wirklich bedeuten. Beratungsgespräch vereinbaren

Weiterführende Ressourcen: Steueratlas USA · FreedomBanking Plus · AssetProtection Plus · KryptoSteuern USA

Die USA im Vergleich: Panama · Malta · Philippinen · Alle Länder für den Ruhestand

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